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Mittelstand gegen Änderungen des AGB-Rechts

Beim Deutschen Juristentag 2012, der vom 18. bis 21. September in München stattfindet, wollen internationale Anwaltskanzleien und Großkonzerne für eine Aufweichung des AGB-Rechts plädieren. Das Verbändebündnis „Initiative pro AGB-Recht“, dem u.a. der Markenverband angehört, setzt sich für die Beibehaltung des bestehenden Rechts ein, um Benachteiligungen für kleine und mittelständische Betriebe zu verhindern.

Internationale Anwaltskanzleien und einige Großkonzerne fordern mehr Vertragsfreiheit und sprechen sich für eine Lockerung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verträgen zwischen Unternehmen aus. Nun soll das AGB-Recht Thema auf dem 69. Deutschen Juristentag werden, wo rund 3.000 Teilnehmer aller juristischen Fachrichtungen aktuelle rechtspolitische Fragen diskutieren.

Dem Widerstand der „Initiative pro AGB-Recht“ sei es zu verdanken, dass Gesetzesänderungen bislang ausblieben. Die positive Bilanz des AGB-Rechts für den überwiegenden Teil der Unternehmen dürfe nicht den Interessen einiger weniger geopfert werden, ist die klare Aussage einer gemeinsam verfassten Erklärung in Vorbereitung auf den Deutschen Juristentag. Die Initiative warnt davor, die Vertragsfreiheit für wirtschaftlich überlegene Unternehmen auf Kosten schwächerer Vertragspartner zu ändern. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen bewährt und es gebe keinen Grund für Modifikationen.

Bei der Initiative handelt es sich um ein Bündnis mehrerer Verbände: Das Handwerk und bedeutende Industriebranchen sind ebenso engagiert wie der Bauernverband, Handelsverbände und die Markenwirtschaft. Die Initiative vertritt bundesweit über 1,5 Millionen Betriebe mit 10 Millionen Beschäftigten und einem Umsatz von rund 2.800 Milliarden Euro. Laut Verbändebündnis spielt das „Kleingedruckte“ in Verträgen zwischen Unternehmen eine wichtige wirtschaftliche Rolle. Klauseln, die nachteilig von den gesetzlichen Regeln abweichen, sind oft nicht wirksam. Dies stellt sicher, dass kein Vertragspartner seine Marktmacht ausnutzen kann, um sich einen wettbewerbsverzerrenden Vorteil zu verschaffen. Ein solcher Schutz ist zum Beispiel dann notwendig, wenn wirtschaftlich überlegene Marktteilnehmer für sich in Anspruch nehmen, Rechnungen erst nach drei Monaten zu bezahlen, die Haftung für sich günstig zu gestalten oder Vertragsstrafen ohne Verschulden zu verlangen.

Die Verbändeallianz, die Unternehmen aller Größenklassen vertritt, setzt sich daher für das deutsche AGB-Recht in seiner bestehenden Form ein. Sie betont, dass die Vertragspartner individuell jeden gesetzlich zulässigen Inhalt vereinbaren können. Das deutsche AGB-Recht habe eine Transparenz, Ausgewogenheit und Rechtssicherheit erreicht, die kaum eine andere Rechtsordnung biete. Von diesen Vorteilen profitieren alle Marktteilnehmer.

Die gemeinsame Erklärung der „Initiative pro AGB-Recht“ im Wortlaut:

Das deutsche AGB-Recht hat sich bewährt – auch im Verhältnis zwischen Unternehmern. Dennoch wird von interessierter Seite vorgeschlagen, das deutsche AGB-Recht zwischen Unternehmern „aufzuweichen“. Dazu sehen wir aus folgenden Gründen keinen Anlass:

Das deutsche AGB-Recht lässt die Vertragsfreiheit unangetastet, da die Vertragspartner jeden gesetzlich zulässigen Inhalt individuell vereinbaren können. Vielmehr hilft das geltende AGB-Recht, einseitige unangemessene Risikoverlagerungen zu Lasten wirtschaftlich unterlegener Vertragspartner zu verhindern. Andernfalls hätten solche Unternehmer nur die Wahl, einen Vertrag zu den vom wirtschaftlich überlegenen Unternehmer vorgegebenen Bedingungen zu schließen oder auf einen Vertragsschluss zu verzichten.

Soweit gegenüber Verbrauchern strenge AGB-rechtliche Schranken gelten, müssen diese auch im Verhältnis zwischen Unternehmern gelten. Anderenfalls geriete der letzte – und möglicherweise wirtschaftlich schwächste – Unternehmer der Leistungskette in eine „Haftungsfalle“, aus der er sich gegenüber wirtschaftlich überlegenen Unternehmern nicht befreien könnte. Die §§ 308 und 309 BGB als Indiz auf Verträge zwischen Unternehmern anzuwenden, sorgt für Transparenz und vermeidet „Haftungsfallen“.

Das deutsche AGB-Recht hat nicht zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mittlerweile eine Transparenz, Ausgewogenheit und Rechtssicherheit erreicht, wie sie kaum eine andere Rechtsordnung bietet. Von diesen Vorteilen profitieren alle Marktteilnehmer. Für AGB-Verwender und deren Vertragspartner ist auch aufgrund langjähriger Rechtsprechung mit großer Sicherheit vorhersehbar, inwiefern Allgemeine Geschäftsbedingungen einer richterlichen Kontrolle standhalten.

Keine praxistaugliche Alternative bietet der Vorschlag eines „Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts“, den die EU-Kommission im Oktober 2011 vorgelegt hat. Der Ansatz, AGB für unzulässig zu erklären, deren „Verwendung unter Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs gröblich von der guten Handelspraxis abweicht“ (Artikel
86) würde einen Rückschritt hin zur Generalklausel bedeuten, die sowohl national als auch auf Europaebene durch die AGB-Rechtsetzung längst überwunden ist. 


Eine Regelung wie Artikel 86 schafft nur Rechtsunsicherheit und schließt eine wirksame AGB-Kontrolle aus. Durch die Aneinanderreihung mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe hätten weder Unternehmer noch Gerichte auf absehbare Zeit einen praktikablen Maßstab, an dem sich wirtschaftlich relevante Vorgänge verlässlich orientieren könnten. Unausweichliche Folge wäre ein Flickenteppich unterschiedlichster Einzelfallentscheidungen, die im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit weder AGB-Verwendern noch deren Vertragspartnern nützen. Zugleich entstünde die Gefahr von „Haftungsfallen“ für Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern schließen, da hier eine deutlich strengere AGB-Kontrolle vorgesehen ist (Artikel 84 und 85).

Aus den genannten Gründen sehen wir keinen Anlass, das AGB-Recht zu ändern.
Es ist transparent, sichert ausgewogene Vertragsverhältnisse und vermeidet „Haftungsfallen“ vor allem für wirtschaftlich unterlegene Unternehmer. Diese Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie der damit verbundene Schutz wirtschaftlich unterlegener Unternehmer sollte nicht ohne Not aufgegeben werden.


Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V., Berlin Markenverband e.V., Berlin Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V., Berlin Deutscher Bauernverband e.V., Berlin Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V., Berlin Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb e.V., Berlin Bundesverband Druck und Medien e.V., Wiesbaden Bundesverband der Deutschen Sportartikel-Industrie e.V., Bonn Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V., Berlin Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Düsseldorf Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie, Düsseldorf Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V., Bad Homburg Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V., Frankfurt/Main Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke, Frankfurt/Main Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V., Bonn Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Sankt Augustin Bundesvereinigung Bauwirtschaft, Berlin Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Berlin Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin


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tor 18.09.2012