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BGH: Hipp darf nicht mit gesunder Darmflora werben

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute, 26.2., den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claim-Verordnung) weiter präzisiert.  

Die Beklagte Hipp bot unter der Bezeichnung "Praebiotik + Probiotik" Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendete auf der Verpackung die weiteren Aussagen "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik zur Unterstützung der Darmflora". Die Klägerin Milupa sieht hierin gesundheitsbezogene Angaben, die mit der Health-Claim-Verordnung unvereinbar seien. Sie hat die Beklagte daher unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.  

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in der Bezeichnung "Praebiotik + Probiotik" eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung gesehen. Die Bezeichnung werde vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen, sondern spiele im Sinne eines sprechenden Kennzeichens auf die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reiche für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus.

Im neu eröffneten Berufungsverfahren ist nun die bislang vom Berufungsgericht offengelassene Frage zu klären, ob die Beklagte die Bezeichnung "Praebiotik + Probiotik" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt hatte und sich deshalb auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung berufen kann.

Die mit dem Antrag zu 2 angegriffene Angabe "Praebiotik + Probiotik - Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" hat der Bundesgerichtshof verboten. Diese gesundheitsbezogene Angabe sei nicht aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Health-Claim-Verordnung zulässig, weil sie nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Angemeldet war die rein beschreibende Angabe eines Inhaltsstoffs ("Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora"), während die Bezeichnung "Praebiotik" vom Verkehr als ein markentypisch auf ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen verstanden werde. Darin liege ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der bei dem anzulegenden strengen Maßstab der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung entgegenstehe. 


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vg 26.02.2014