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Berufung im Streit um Champagner Sorbet

Das OLG München hat im Streit darüber, wann ein Tiefkühl-Produkt Champagner-Sorbet genannt werden darf, eine Revision zum BGH zugelassen. Das teilte die Kanzlei Bardehle Pagenberg mit, die in der Auseinandersetzung die Herstellerin des Produkts vertritt, das belgische Unternehmen Galana. Das OLG München hat im Oktober entschieden, dass die Bezeichnung Champagner Sorbet für das Produkt, das zwölf Prozent Champagner enthält, verwendet werden darf. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen.

Es klagt das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, die Vertretung der Champagnererzeuger, gegen Aldi Süd wegen Vertriebs des Sorbets. Das Comité begründete seine Klage mit einem Verstoß gegen Art. 103 der Verordnung 1308/2013, der sog. Gemeinsamen Marktordnungsverordnung. Diese Vorschrift enthält Bestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben für Erzeugnisse des Weinbaus.

Das LG München I hatte der Klage im März 2014 stattgegeben, im Oktober aber der 29. Senat des OLG München auf Berufung der Galana das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nun wird der BGH entscheiden müssen.


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vg 22.12.2014