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Lego: EU-Gericht bestätigt Markenschutz für Figurenform

Die Form der Legofiguren kann als Gemeinschaftsmarke geschützt werden. Das hat das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg (EuG) entschieden. Die Gesellschaft Lego Juris (Lego) hatte im Jahr 2000 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Figur der Spielzeug-Männchen als dreidimensionale Gemeinschaftsmarken u. a. für Spiele und Spielzeuge eintragen lassen. Best Lock, eine konkurrierende Gesellschaft aus Großbritannien, die ähnliche Figuren verwendet, beantragte die Nichtigerklärung dieser Marken. Begründung: Zum einen sei die Form der Ware durch ihre Art selbst (nämlich ihre Eigenschaft, zu Spielzwecken mit anderen ineinander steckbaren Bausteinen zusammengesetzt werden zu können) bedingt, und zum anderen entsprächen die in Rede stehenden Spielfiguren sowohl als Ganzes als auch in ihren Details technischen Lösungen (nämlich der Verbindung mit anderen Bausteinen).

Mehr von menschelnder Wirkung als von technischen Funktionen geprägt

Das HABM hatte die Nichtigkeitsanträge von Best Lock zurückgewiesen. Diese focht daraufhin die Entscheidungen des HABM beim Gericht der Europäischen Union an. Mit seinen heutigen Urteilen weisen nun die Luxemburger die Klagen von Best Lock ab und bestätigt damit die Entscheidungen über die Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke.

Zunächst weist das Gericht die Rüge, die Form der Ware sei durch ihre Art selbst bedingt, als unzulässig zurück, da Best Lock kein Argument zur Stützung dieses Vorbringens angeführt und nicht dargetan hat, dass die Erwägungen des HABM hierzu fehlerhaft sind.

Zur Rüge, die Form der Ware sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, stellt das Gericht fest, dass offensichtlich keine technische Wirkung mit der Form der charakteristischen Bestandteile der Figuren (Kopf, Körper, Arm und Bein) verbunden ist oder sich daraus ergibt, da diese Bestandteile jedenfalls keine Verbindung mit ineinander steckbaren Bausteinen ermöglichen.

Darüber hinaus lässt sich allein aus der grafischen Darstellung der Vertiefungen unter den Füßen, der Hinterseite der Beine, der Hände und des Kontakts auf dem Kopf nicht ableiten, ob diese Bestandteile eine technische Funktion (wie die Möglichkeit, mit anderen Bestandteilen zusammengesetzt zu werden) haben, und gegebenenfalls auch nicht, worin diese bestünde. Schließlich kann laut den Luxemburger Richtern nicht davon ausgegangen werden, dass die Form der in Rede stehenden Figuren als solche und insgesamt erforderlich ist, um das Zusammensetzen mit ineinander steckbaren Bausteinen zu ermöglichen: Die Wirkung dieser Form besteht nämlich lediglich darin, menschliche Züge zu verleihen; dass die in Rede stehende Figur eine Person darstellt und von einem Kind in einem entsprechenden spielerischen Rahmen verwendet werden kann, lässt sich nicht als technische Wirkung einstufen. Das Gericht schließt daraus, dass die Formmerkmale der in Rede stehenden Figuren nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.


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vg 16.06.2015