ANZEIGE

ANZEIGE

ANZEIGE

Coca-Cola: Konturflasche ohne Riffelung nicht schutzfähig

Eine Konturflasche ohne Riffelung ist nicht unterscheidungskräftig und kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Das hat das Gericht der Europäischen Union entschieden und damit eine Klage von Coca-Cola gegen eine Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) abgewiesen.

Im Dezember 2011 hatte The Coca-Cola Company beim HABM u. a. für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarke angemeldet. Im März 2014 wies das HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass dieser für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle. Das HABM folgte nicht dem Argument von Coca-Cola, dass die Anmeldemarke als eine natürliche Weiterentwicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche (d. h. der Konturflasche mit Riffelung) anzusehen sei. Coca-Cola hatte draufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM erhoben.

Konturflasche ohne Riffelung ist nicht unterscheidungskräftig

Mit seinem Urteil bestätigt das Gericht nun, dass die Flasche keine Merkmale aufweist, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könnte. Die angemeldete Marke stelle nur eine Abwandlung der Form einer Flasche dar, die es dem Verbraucher nicht ermögliche, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Das Gericht schließt daraus, dass das fragliche Zeichen nicht über die für seine Eintragung nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke erforderliche Unterscheidungskraft verfügt. Außerdem konnte laut dem Urteil Coca-Cola nicht nachweisen, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte.


zurück

vg 24.02.2016