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Adidas verteidigt seine Parallelstreifen auf Sportschuhen

Adidas hat sich erfolgreich dagegen gewehrt, dass die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe ihre Schuhe mit zwei von der Sohle Richtung Knöchel zeigenden Streifen als Gemeinschaftsmarke eintragen kann. 2009 hatten die Belgier beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der Gemeinschaftsmarke für Schuhe beantragt. Adidas hatte dagegen Widerspuch eingelegt und sich u. a. auf ihre Marke mit den drei von der Sohle aus Richtung Zehen verlaufenden Streifen.

Marken sind sich bis zu einem gewissen Grad ähnlich

Der Widerspruch wurde vom HABM zurückgewiesen. Daraufhin riefen die Herzogenauracher 2014 das Gericht der Europäischen Union an, um die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erwirken.

Mit Urteil vom 21. Mai 2015 gab das Gericht der Klage von Adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich.

Urteil des Gerichts der Europäischen Union bestätigt

Shoe Branding Europe war mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden und legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein. Mit seinem Beschluss vom 17. Februar 20162 bestätigt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts der Europäischen Union. Er stellt insbesondere fest, dass sich das Gericht mit seiner Feststellung, dass das HABM seine Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend begründet habe, nicht widersprochen hat. Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), ändern nämlich nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird.

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht der Europäischen Union eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen habe. Es habe nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.


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vg 24.02.2016