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Störerhaftung: Geschäfte haften nicht für WiFi

Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen. Das urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union in eine Prozess zur Störerhaftung. So könne der Urheberrechtsinhaber bei einer Behörde oder einem Gericht eine Anordnung beantragen, mit der dem Anbieter aufgegeben wird, jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen, etwa durch die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort.

Konkret ging es um die Auseinandersetzung zwischen Tobias Mc Fadden, Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik, in dem er kostenlos ein öffentlich zugängliches WiFi-Netz bereitstellt, und der Sony Music Entertainment Germany GmbH (Rechtssache C-484/14). Über das von Mc Fadden bereitgestellte Netz wurde im Jahr 2010 ein musikalisches Werk, für das Sony die Rechte innehat, rechtswidrig zum Herunterladen angeboten. Sony verlangte von Mc Fadden, dafür zu zahlen.



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vg 15.09.2016