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Kein Geschmacksmuster: Crocs verliert Markenrechtsstreit

Das US-amerikanische Unternehmen Crocs kann das Design seiner bunten Kunststoffschuhe nicht schützen lassen. Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg hat damit die Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt, dass 2016 die Eintragung als Geschmacksmuster für nichtig erklärt hatte. Das Design sei vor seiner Eintragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, urteilten die Richter. Ein Geschmacksmuster gilt u. a. dann nicht als neu, wenn es vor den zwölf Monaten, die dem in Anspruch genommenen Prioritätstag vorausgehen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen nicht bekannt sein konnte.

Am 22. November 2004 meldete die Western Brands LLC beim EUIPO das Geschmacksmuster als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhe an. Es wurde am 8. Februar 2005 eingetragen. Am 3. November 2005 wurde das Gemeinschaftsgeschmackmuster auf das Unternehmen Crocs übertragen. Im Jahr 2013 reichte das französische Unternehmen Gifi Diffusion beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des Geschmacksmusters ein, weil es ihm an Neuheit fehle. Es sei der Öffentlichkeit vor dem 28. Mai 2003, d. h. vor dem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem in Anspruch genommenen Prioritätstag (d. h. dem Zeitpunkt der Einreichung einer Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika) zugänglich gemacht worden. Das EUIPO hatte den Schutz daraufhin aufhoben. Crocs hatte dagegen vor dem Gericht der Europäischen Union geklagt.


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vg 14.03.2018