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Kann eine Sehenswürdigkeit eine Marke sein?

Schloss Neuschwanstein gilt als eine der bedeutendsten Touristenattraktionen Bayerns: Millionen Menschen aus dem In- und Ausland kennen das Märchenschloss, das von König Ludwig II. von Bayern ab 1869 in mehr als 20 Jahren Bauzeit errichtet wurde. Das Bauwerk führt mit rund 1,5 Millionen Besuchern pro Jahr die Besucherbilanz der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung an.

Bereits seit dem Jahr 2011 hat sich der Freistaat Bayern im Gebiet der Europäischen Union 'Neuschwanstein' als Unions-Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 14 16, 18, 21, 25, 28, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 38 und 44 (beispielsweise für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Schmuckwaren, Uhren, Druckereierzeugnisse, Schreibwaren, Bekleidungsstücke und ähnliches) durch Eintragung in das Markenregister gesichert.

Neuschwanstein ist kein geografischer Ort

Gegen diese Eintragung wendet sich der Bundesverband der Souvenirhersteller. Der Verband vertritt die  Ansicht, dass die Bezeichnung 'Neuschwanstein' ein geografischer Ort im Sinne von Art. 7 I lit. c UMV sei und daher grundsätzlich nicht als Marke geschützt werden könne.

Ob der Schutz des Kulturgutes durch Eintragung einer Marke tatsächlich möglich ist oder Einschränkungen beim Markenschutz von bekannten Sehenswürdigkeiten beachtet werden müssen, erklärt Professor Dr. Martin Marz, HS Neu-Ulm, in seinem Gastbeitrag in MARKENARTIKEL 4/2018, die auch als App gelesen werden kann. Weitere Informationen zum Inhalt finden Sie hier. Nicht Abonnenten finden hier die Möglichkeit zum Abo.


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vg 26.04.2018