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EuGH: Gericht bestätigt Verkaufsverbot für Aroma-Tabak

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg hat das EU-weite, schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die Aromastoffe enthalten, für gültig erklärt. Das Verbot verstoße weder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs.

Geklagt hatte Planta Tabak. Das deutsche Familienunternehmen stellt Tabakerzeugnisse her und vertreibt sie, insbesondere aromatisierten Tabak zum Selbstdrehen. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatte der Hersteller gegen die EU-Vorschriften von 2014 zum Verkauf von Tabakerzeugnissen geklagt.

Unterscheidung anhand der Verkaufsmengen gerechtfertigt

Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof in Luxemburg fest, dass das Verbot des Inverkehrbringens, das für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma, deren unionsweite Verkaufsmengen weniger als drei Prozent dieser Kategorien darstellen, seit dem 20. Mai 2016 und in den übrigen Fällen ab dem 20. Mai 2020 gilt, gültig ist. Der Umstand, dass die Richtlinie keine näheren Angaben dazu enthält, bei welchen Erzeugnissen
die Verkaufsmengen drei Prozent oder mehr darstellen, und keine konkrete Verfahrensweise für ihre Bestimmung vorsieht, bedeute nicht, dass die Richtlinie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. Das Verfahren, um festzustellen, ob ein bestimmtes Tabakerzeugnis die Drei-Prozent-Grenze erreiche, sei im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu regeln. Die Unterscheidung anhand der Verkaufsmengen sei objektiv gerechtfertigt und verstoße daher nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Der Unionsgesetzgeber war nämlich berechtigt, schrittweise vorzugehen, um den Verbrauchern von Erzeugnissen mit hohen Verkaufsmengen ausreichend Zeit zu geben, zu anderen Erzeugnissen zu wechseln.



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vg 30.01.2019