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BGH: Sportbekleidung darf "olympiaverdächtig" sein

Die Verwendung der Bezeichnungen "olympiaverdächtig" und "olympiareif" im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien verstößt nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Ein Textilgroßhändler, gegen dessen Vorgehen der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) geklagt hatte, darf somit seine Sportbekleidung mit den Begriffen "olympiareif" und "olympiaverdächtig" bewerben. Während der olympischen Spiele 2016 hatte das Unternehmen sie auf ihrer Internetseite mit den Aussagen geworben und war dafür vom DOSB abgemahnt worden.

Die Werbung stelle kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar, so der BGH. Zwar habe die Beklagte mit der angegriffenen Werbung Sporttextilien beworben und damit Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen werde aber nicht allein dadurch hergestellt, dass Wörter wie "olympiareif" und "olympiaverdächtig" produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt würden. Das  Olympia-Schutzgesetz erlaube ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen.


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vg 07.03.2019