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Online-Handel: Fixpunkte für die Organisation des Selektivvertriebs


Am 6. Dezember 2017 hatte der Nikolaus ein ungewöhnliches Gepäck. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte pauschale Plattformverbote im Selektivvertrieb für zulässig. Das war vor allem für deutsche Markenartikler ein Geschenk, denn bis dahin hatte hierzulande das Bundeskartellamt genau die gegenteilige Auffassung vertreten. Die Kartellwächter in Bonn waren gegen Markenhersteller wie Sennheiser, Adidas, Asics oder Opel vorgegangen, die in ihren Internet-Bedingungen mehr oder weniger pauschal die Nutzung von Marktplätzen oder Portalen ausgeschlossen hatten.

Das Coty-Urteil des EuGH ließ und lässt sich unterschiedlich deuten und hat dementsprechend auch ein vielfältiges Echo erzeugt. Im Kern geht es jedoch nur um zwei Fragen und deren Beantwortung ist relativ klar:

  • Soweit der EuGH seine Entscheidung damit begründete, dass das Markenimage von Luxusmarken leidet, wenn die Produkte auf Allerweltsplattformen wie Amazon gehandelt werden, gibt es nachvollziehbare Gründe, die Tragweite der Entscheidung erst einmal auf Luxusmarken auf der einen und auf Plattformen auf der anderen Seite zu beschränken.
  • Der EuGH ging jedoch noch einen Schritt weiter. Er wies nämlich darauf hin, dass im Falle des Plattformvertriebs eines vertraglich gebundenen Händlers eine Absatzstätte genutzt wird, die vom Hersteller nicht autorisiert ist und die vom Hersteller mangels vertraglicher Bindung zum Plattformbetreiber auch nicht kontrolliert werden kann. Dieses Argument gilt für alle Marken und alle Plattformen.

Was die Entscheidung konkret für die Organisation des Selektivvertriebs für den Online-Handel bedeutet, welche Schlüsse sich aus dem Asics-Beschluss des Bundesgerichtshofs ziehen lassen und warum die Amazon-Ermittlungen des Kartellamts sowie die Sektoruntersuchung der EU-Kommission interessant sind, lesen markenartikel-Abonnenten im vollständigen Gastbeitrag von Dr. Andreas Lubberger, Mitbegründer der Berliner Sozietät Lubberger Lehment, in Ausgabe 10/2019. Zur Bestellung geht es hier. Mehr zum Inhalt lesen Sie hier.



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vg 15.10.2019