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EuGH-Urteil: Balsamico darf auch aus Ländern jenseits Italiens kommen

Wie Venedig ist für viele Balsamico der Inbegriff von Italien-Gefühl, doch Balsamico darf auch aus Deutschland kommen (Foto: T. Schöwing)
Wie Venedig ist für viele Balsamico der Inbegriff von Italien-Gefühl, doch Balsamico darf auch aus Deutschland kommen (Foto: T. Schöwing)

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt in einem Urteil klargestellt, dass der Begriff „Aceto Balsamico“ als Teil der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ lediglich eine Gattungsbezeichnung ist. Die Bezeichnung „Aceto Balsamico“ oder nur „Balsamico“ steht damit auch Erzeugnissen frei, die nicht aus der Region Modena stammen.

Der Entscheidung vorausgegangen war ein langjähriger Rechtsstreit um das Erzeugnis „Deutscher Balsamico“, den die Balema GmbH gegen das Consorzio di Tutela dell’IGP Aceto Balsamico di Modena, das italienische Konsortium zum Schutz des Aceto Balsamico di Modena, geführt hat. Dieses wollte dem deutschen Hersteller untersagen, sein Produkt unter der Bezeichnung „Deutscher Balsamico“ zu vermarkten. Selbst die Bezeichnung „Balsamessig“ wäre aus Sicht des Consorzio als Anlehnung an „Balsamico“ unzulässig gewesen.




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(tor) 05.12.2019



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tor 05.12.2019