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Yelp darf Bewertung auf automatisierte Auswahl stützen

Das Bewertungsportal Yelp darf seine bisherige Bewertungsdarstellung auf einer Internetseite beibehalten und seine Gesamtbewertung mit Sternen auf eine automatisierte Auswahl stützen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit ein Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Vorausgegangen war dem Urteil ein Streit mit der Betreiberin eines Fitnessstudios. Sie sah sich durch das Bewertungssystem als zu schlecht bewertet. Viele positive Bewertungen seien für die Gesamtnote unberücksichtigt geblieben. Deshalb nahm sie das Internetportal auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch.

Unter Yelp.de können angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als "empfohlen" oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein.

Vorwurf der Klägerin

Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio, zu dem das Bewertungsportal am 10. Februar 2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7. Februar 2014 drei Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen anzeigte.

Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat nun erklärt: "Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht - wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt - unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der 'empfohlene' Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht. Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greift auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als 'empfohlen' oder 'nicht empfohlen' sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen."

Möglichkeiten für Betreiber von Bewertungssystemen erweitert

Florian Dietrich, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland im Bereich Technology, Media & Communications, sagt: "Das – überraschend liberale – Urteil stärkt die Freiheit von Bewertungsportalen bei der Selektion und Darstellung von Bewertungen." Es habe Signalwirkung für die gesamte E-Commerce-Branche, da es den Betreibern von Bewertungssystemen eine von der Meinungsfreiheit gedeckte, subjektiv gefärbte Darstellung von Bewertungsergebnissen erlaube. "Der Bundesgerichtshof erweitert mit seinem Urteil die Möglichkeiten für Betreiber von Bewertungssystemen, indem er es zulässt, bestimmte Bewertungen anhand von nicht näher definierten Kriterien auszusortieren."

Verbraucherschutz und Rechtssicherheit von Plattformbetreibern gestärkt

Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder sagt: "Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil gleichermaßen den Verbraucherschutz wie die Rechtssicherheit von Plattformbetreibern gestärkt. Er hat einmal mehr gezeigt, wie wichtig transparente und unabhängige Bewertungen für die Verbraucher sind. Die Nutzer müssen sich auf die Vertrauenswürdigkeit und Echtheit von Online-Bewertungen verlassen können. Das bedeutet, dass Plattformen gefälschte, gekaufte und nicht vertrauenswürdige Bewertungen herausfiltern dürfen. Und zu diesem Zweck wiederum dürfen sie einen speziellen, selbst entwickelten Algorithmus einsetzen. Das hat der Bundesgerichtshof heute klargestellt. Wichtig ist dabei stets, dass die Verbraucher nachvollziehen können, nach welchen Kriterien gefiltert wird. Im Sommer dieses Jahres werden die Verbraucher in diesem Zusammen-hang weiter gestärkt. Dann tritt EU-weit die sogenannte P2B-Verordnung in Kraft. P2B steht für Platform-to-Business. Durch sie wird Fairness und Transparenz auf Plattformen nochmals weiterentwickelt."




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vg 14.01.2020