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Schutz einer Marke ohne Benutzungsabsicht?

Meldet ein Unternehmen eine Marke zur Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante an, so muss es angeben, für welche Waren oder Dienstleistungen sie eingetragen und damit geschützt werden soll. Dies sind in erster Linie diejenigen Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke benutzt werden soll. Allerdings ist es gängige Praxis, weitere Waren oder Dienstleistungen in die Anmeldung aufzunehmen, für die sich das Unternehmen den Markenschutz sichern möchte. Der Grund hierfür kann eine frühzeitige Sicherung der Marke für eine zukünftige Benutzung aufgrund Markenerstreckung oder Erweiterungen der Geschäftstätigkeit sein. Oder man möchte verhindern, dass Wettbewerber unter der gleichen Marke bestimmte Produkte im Umfeld des eigenen Portfolios anbieten. Darüber hinaus kann es sich bei den weiteren Waren um Merchandising-Artikel handeln.

Verletzung von Sky

Das Bestreben, möglichst weitreichenden Markenschutz zu erlangen, führt in der Praxis häufig dazu, durch sehr allgemein gehaltene Begriffe (z.B. Software ohne nähere Angabe der Art) oder durch die Aufzählung einer Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Marke einen weiten Schutzbereich zu verschaffen. Diese Praxis wird künftig aller Voraussicht nach erschwert. Es sollen ungerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkungen verhindert werden, die sich dadurch ergeben, dass die betreffende Marke anderen Unternehmen nicht zur Verfügung steht.

Anlass ist ein britisches Gerichtsverfahren, in dem der Markeninhaber, der Pay-TV-Sender Sky, die Verletzung mehrerer Marken 'Sky' durch Benutzung des Zeichens Skykick durch den Konkurrenten Skykick geltend macht. Letzterer wendete ein, die Marken 'Sky' seien bösgläubig, das heißt in unredlicher Absicht, angemeldet worden und könnten gelöscht werden, da ihre Warenverzeichnisse sehr allgemeine Begriffe und viele Waren enthalten würden, die weit ab von der Geschäftstätigkeit der Sky-Gruppe liegen, so dass Zweifel an der Benutzungsabsicht bestünden. Der High Court of Justice des Vereinigten Königreichs bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin um Vorabklärung (beim EuGH anhängig unter dem Az. C-371/18 – Sky / Skykick), ob

  • eine Marke gelöscht werden kann, weil einige oder alle der Warenangaben nicht klar oder präzise genug sind, um ihren Schutzumfang zu bestimmen, und ob in diesem Fall ein Begriff wie Computer Software insofern zu allgemein ist;
  • es bösgläubig sein kann, eine Marke ohne die Absicht anzumelden, sie für die angegebenen Waren zu benutzen, und ob eine Markenanmeldung gegebenenfalls als teilweise gutgläubig und teilweise bösgläubig vorgenommen bewertet werden kann.

Zu dieser Frage liegen nun die gutachterlichen Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH vor. Sie geben die Richtung der nachfolgenden Entscheidung bereits vor, da sich der EuGH diesen meistens anschließt und in einer kürzlich ergangenen Entscheidung in der Rechtssache 'Koton' (Urt. v. 12.09.2019, C-104/18 P – Koton/EUIPO) bereits in die Richtung gedeutet hat, die der Generalanwalt nun im Detail entfaltet. Und die Schlussanträge des Generalanwalts haben es in sich.

Was genau auf Markenanmelder zukommt und was sich genau in der Praxis ändern könnte, lesen Sie im vollständigen Gastbeitrag von Dr. Martin Viefhues, Mitbegründer und Geschäftsführender Gesellschafter Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft, in markenartikel 1-2/2020. Zur Bestellung geht es hier.

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vg 05.02.2020