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Zischen einer Getränkedose ist keine Klangmarke

Das Zischen beim Öffnen einer Dose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk kann nicht als Marke eingetragen werden. Das hat das Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg entschieden. Dabei ging es um eine Audiodatei, die den Klang enthält, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von Geräuschlosigkeit und einem Prickeln. Diese im Audioformat dargestellte Hörmarke kann nicht als Marke für verschiedene Getränke und Behälter aus Metall für Lagerung und Transport eingetragen werden, da sie nicht unterscheidungskräftig ist, urteilten die Richter.

Die deutsche Firma Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG aus Bonn hatte das Hörzeichen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke angemeldet. Das Gericht in Alicante wies diese Anmeldung zurück und begründete dies mit der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. Gegen die Ablehung hatte Ardagh geklagt. Das Gericht der Europäischen Union betätigte aber nun das Urteil des EUIPO.

Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken seien keine anderen sind als die für die übrigen Markenkategorien geltenden. Ein Hörzeichen müsse über eine gewisse Resonanz verfügen, anhand deren der angesprochene Verbraucher es als Marke und nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale erkennen kann. Der Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, werde als ein rein technisches und funktionelles Element angesehen. Der Klang werde nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrgenommen. Die Verbraucher würden den Klang des Prickelns von Perlen unmittelbar mit Getränken verbinden. Es fehle ein wesentliches Merkmal, das als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren wahrgenommen werde. Die bloße Tatsache, dass ein Klang nur beim Verzehr zu hören ist, bedeutet zudem nicht, dass die Verwendung von Klängen zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft eines Produkts auf einem bestimmten Markt noch unüblich ist.

Robin Schmitt, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: "Die Entscheidung überrascht nicht. Zwar ist das Geräusch dergestalt ungewöhnlich, dass der Hersteller das Zischen mittels eines innerhalb der Dose angebrachten Stickstoffbehälters zeitversetzt aktiviert und es überdurchschnittlich lange andauert. Insgesamt klingt es aber immer noch wie das typische Geräusch, das beim Öffnen einer Getränkedose erwartet wird. Hierauf kann es kein markenrechtliches Monopol geben."

Selbst wenn den relevanten Verbraucherkreisen das Zischen als ungewöhnlich auffallen sollte, eigne sich das Geräusch nicht zum Hinweis auf den Hersteller, so der Anwalt. Dieser Herkunftshinweis sei aber wesentliche Funktion einer Marke.

"Der Klang beim Öffnen einer Dose ist rein technisch bedingt und natürlicher Bestandteil des Verzehrs von Getränken in dieser Darreichungsform. Für den Hinweis auf einen konkreten Hersteller ist das Geräusch nicht prägnant genug", so Schmitt. "Für den Markenanmelder kam hier erschwerend hinzu, dass Geräusche als Marken noch nicht etabliert sind. Verbraucher ordnen mit dem Produkt verbundene Geräusche bislang zurückhaltend einem konkreten Hersteller zu. Ändern sich diese Hörgewohnheiten, werden auch mehr Geräusche als Klangmarken geschützt."



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vg 07.07.2021