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Unionsmarke nach dem Brexit

Mit dem Brexit hat die Europäische Union zum 1. Februar 2020 einen Mitgliedsstaat verloren, was mit weitreichenden Konsequenzen auf den verschiedensten Ebenen einherging und einhergeht. Unmittelbare Auswirkung hat der Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU auch auf unionsweite Sonderschutzrechte, zu denen neben Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechten (Designs), Sortenschutzrechten und geschützten geografischen Angaben/Ursprungsbezeichnungen insbesondere eingetragene Unionsmarken zählen. Dem geistigen Eigentum wurde in dem »Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft« ein acht Artikel umfassender eigener Abschnitt mit Sonderregeln gewidmet. Markeninhaber sollten sich Zeit für eine Prüfung nehmen, ob zur Vermeidung einer Schutzlücke Handlungsbedarf besteht.

Die 'geklonte' Unionsmarke

Eine Unionsmarke ist ein wertvolles Instrument, einen markenrechtlichen Schutz in der EU zu etablieren, denn mit nur einer eingetragenen Unionsmarke wird ein gleichförmiger Schutz in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU gewährt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 jedoch haben sämtliche Unionsmarken den Schutz für das Vereinigte Königreich über Nacht verloren. Dasselbe gilt für Internationale Registrierungen, die über die World Intellectual Property Organization (WIPO) eingetragen wurden und Schutz für das Vertragsgebiet EU beanspruchen.

Die EU und das UK waren sich aber einig, dass Unionsmarkeninhaber nicht von heute auf morgen ohne jeden Schutz im Königreich dastehenden sollten: Unionsmarken, die bis zum 31. Dezember 2020 nicht nur angemeldet, sondern auch eingetragen waren, wurden von dem nationalen britischen Markenamt, dem Intellectual Property Office (UKIPO), im dortigen nationalen Markenregister 1:1 'geklont'. Für jede dieser vor dem 1. Januar 2021 eingetragenen Unionsmarken existiert also ein 'kleiner britischer Markenbruder' in dem UK-Register – mit denselben Markendetails, wie sie zu der Unionsmarke eingetragen waren.

Was bei diesen 'comparable UK trademarks' aber zu beachten ist, wieso Markeninhaber prüfen müssen, ob Schutzlücken entstanden sind und wie sie dann handeln sollten, das lesen Sie im vollständigen Gastbeitrag von Dr. Thomas W. Boddien, Partner de Kanzlei Nordemann, in markenartikel 8/2021. Zur Bestellung geht es hier.



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vg 13.08.2021