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Quelle: Broker/Fotolia

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Markenschutz

Rechtsschutz für fiktive Charaktere

Hört man Markennamen wie Meister Proper, Milka oder Michelin, hat man sofort konkrete Werbefiguren vor Augen. Sie sind allesamt künstlich geschaffen worden und werden untrennbar mit den Unternehmen verbunden. Dies zeigt eindrücklich auch Herr Kaiser, der von 1972 bis 2009 für die Hamburg-Mannheimer als fiktiver Versicherungsvertreter in Erscheinung trat. Obwohl die Figur seit über einem Jahrzehnt nicht mehr zum Einsatz kommt, ist der damit verbundene Slogan ’Hallo, Herr Kaiser!‘ in Deutschland weiter bekannt. Doch rechtliche Auseinandersetzungen wie zuletzt der Rechtsstreit um die bärtige Werbefigur des Käpt’n Iglo zeigen, dass auch bei der Verwendung von fiktionalen Charakteren juristische Gefahren lauern. Produktverantwortliche sind daher gut beraten, bei der Etablierung neuer Maskottchen einige Grundregeln zu beachten.

Urheberrechte sichern

Die rechtliche Absicherung von fiktionalen Charakteren ist komplex, nicht zuletzt, weil verschiedene juristische Disziplinen des gewerblichen Rechtsschutzes betroffen sind und die zu ergreifenden Maßnahmen vielschichtig sein können. Neben den äußeren Merkmalen der Figur stellt sich die Frage, wie man mögliche Eigenschaften und Merkmale bzw. den Namen absichern kann. Dabei drängt sich zunächst der Urheberrechtsschutz auf. Dieser entsteht in Deutschland per Gesetz. Das bedeutet, das Urheberrechtsgesetz greift automatisch, soweit die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Eines Anmelde- bzw. Eintragungsvorgangs bedarf es nicht.

Wann das Urheberrecht zum Tragen kommt, wann auch das Markenrecht zum Schutz in Betracht kommt, inwiefern das Designrecht ein weiterer Baustein für die rechtliche Absicherung eines Maskottchens sein kann und wie das Wettbewerbsrecht gegen Trittbrettfahrer hilft, lesen Sie im Gastbeitrag von Dr. Ulrike Grübler, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Erlburg in Berlin, in markenartikel 6/2022. Zur Bestellung geht es hier.

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vg 21.06.2022