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Finanzdienstleistungen

Kartellamt leitet Verfahren gegen PayPal ein

Das Bundeskartellamt, Bonn, hat ein Verfahren gegen den Finanzdienstleister PayPal wegen möglicher Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens sind die in den Nutzungsbedingungen von PayPal für Deutschland festgelegten 'Regeln zu Aufschlägen' und zur 'Darstellung von PayPal'.  Nach diesen Vorgaben dürfen Händler:innen ihre Waren und Dienstleistungen nicht zu niedrigeren Preisen anbieten, wenn die Kund:innen für die Bezahlung eine günstigere Zahlungsmethode als PayPal wählen. Ferner dürfen die Verkäufer:innen keine Präferenz für andere Zahlungsmethoden als PayPal zum Ausdruck bringen oder zum Beispiel deren Nutzung für die Kund:innen komfortabler gestalten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Diese Klauseln könnten den Wettbewerb beschränken und einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot darstellen. Wir werden jetzt prüfen, welche Marktmacht PayPal zukommt und in wie weit Online-Händler darauf angewiesen sind, PayPal als Zahlungsmethode anzubieten. Wenn die Händler gehindert werden, die unterschiedlich hohen Kosten der verschiedenen Zahlungsmethoden über entsprechende Aufschläge oder Rabatte zu berücksichtigen, können sich andere und neue Zahlungsmethoden im Preis- und Qualitätswettbewerb schlechter behaupten oder gar nicht erst auf den Markt kommen. Marktmächtige Zahlungsdienste könnten so weiteren Spielraum für die eigene Preissetzung erlangen. Leidtragende wären dann insbesondere auch die Verbraucherinnen und Verbraucher, die diese höheren Kosten am Ende indirekt über die Produktpreise zahlen."

Die von Verkäufer:innen für die Nutzung eines Zahlungsdienstes zu entrichtenden Entgelte unterscheiden sich erheblich je nach Zahlungsmethode, so die Kartellwächter. Üblicherweise legen Händler:innen diese Entgelte auf die Produktpreise um, sodass letztlich die Verbraucher:innen die Kosten der Zahlungsdienste tragen, auch wenn diese – anders als zum Beispiel Versandkosten – gegenüber den Verbraucher:innen zumeist nicht separat ausgewiesen werden.

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vg 23.01.2023