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Europäischer Gerichtshof

Digital Markets Act: TikTok bleibt im Fokus der EU-Regulierung

Quelle: Alexander Shatov/Unsplash

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Andrea Biondi, hat vorgeschlagen, das Rechtsmittel von ByteDance gegen die Einstufung von TikTok als sogenannter Torwächter nach dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) zurückzuweisen. In seinen am 15. Oktober 2026 veröffentlichten Schlussanträgen befasst er sich unter anderem mit den Anforderungen an die Prüfung von Einwänden gegen eine solche Einstufung und mit dem Anspruch des Unternehmens auf rechtliches Gehör.

Es handelt sich um die erste Rechtssache zum Digital Markets Act, die vor den Gerichtshof gelangt ist. Die Schlussanträge sind für die Richterinnen und Richter nicht bindend. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Kommission stufte TikTok als Torwächter ein

Die Europäische Kommission hatte ByteDance im September 2023 mit Blick auf TikTok als Torwächter für den zentralen Plattformdienst 'Online-Dienst eines sozialen Netzwerks' benannt. Der Digital Markets Act soll faire und bestreitbare digitale Märkte gewährleisten. Unternehmen, die als Torwächter eingestuft werden, müssen bestimmte gesetzliche Verpflichtungen erfüllen.

ByteDance hatte argumentiert, trotz des Erreichens der maßgeblichen quantitativen Schwellenwerte nicht als Torwächter eingestuft werden zu dürfen. Die Kommission hielt die vorgebrachten Argumente jedoch nicht für ausreichend, um die daraus folgenden Vermutungen zu widerlegen. Sie entschied ohne eine Marktuntersuchung einzuleiten. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage von ByteDance gegen diese Entscheidung im Juli 2024 ab. Dagegen legte das Unternehmen Rechtsmittel beim EuGH ein.

Anforderungen an Einwände gegen die Einstufung

Nach Auffassung von Generalanwalt Biondi muss die Kommission eine Marktuntersuchung einleiten, wenn ein Unternehmen Argumente vorbringt, die die für seine Einstufung maßgeblichen Vermutungen eindeutig entkräften. Eine Untersuchung sei in diesem Fall erforderlich, sofern nicht offenkundig sei, dass das Unternehmen die qualitativen Voraussetzungen für eine Einstufung als Torwächter nicht erfülle.

Sind die Einwände hingegen nicht hinreichend substantiiert, könne die Kommission sie ohne weitere Untersuchung zurückweisen. Für eine erfolgreiche Widerlegung der Vermutungen reiche es nicht aus, lediglich Zweifel zu wecken. Die vorgebrachten Argumente müssten diese ernsthaft infrage stellen. In dieser frühen Prüfungsphase müsse ein Unternehmen allerdings noch nicht abschließend nachweisen, dass es kein Torwächter sei.

In der Gesamtbetrachtung sieht Biondi den im angefochtenen Urteil angewandten Prüfungsmaßstab als zutreffend an.

TikTok als wichtiges Zugangstor

ByteDance wandte sich außerdem gegen die Feststellung, dass TikTok ein wichtiges Zugangstor sei, über das gewerbliche Nutzer Endnutzer erreichen können. Das Unternehmen verwies unter anderem darauf, dass TikTok nicht Teil eines umfassenden Ökosystems sei, Nutzer mehrere konkurrierende Dienste verwendeten und die Plattform im Vergleich zu anderen sozialen Netzwerken eine bestimmte Größe aufweise.

Der Generalanwalt sieht bei der Zurückweisung dieser Argumente durch das Gericht keinen der von ByteDance geltend gemachten Rechtsfehler. Insbesondere belege die parallele Nutzung anderer sozialer Netzwerke durch TikTok-Nutzer für sich genommen nicht, dass TikTok kein wichtiges Zugangstor darstelle.

Rechtliches Gehör: andere Begründung vorgeschlagen

Auch den Anspruch von ByteDance auf rechtliches Gehör prüft Biondi. Das Unternehmen habe das Recht gehabt, Argumente gegen seine Einstufung vorzubringen und eine sorgfältige sowie unparteiische Prüfung dieser Argumente durch die Kommission zu erhalten. Die Kommission sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, ByteDance vor dem Erlass ihrer Entscheidung eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihrer vorläufigen Beurteilung einzuräumen.

Das Gericht habe die entsprechende Rüge zwar im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, seine Erwägungen zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seien jedoch fehlerhaft gewesen. Der Generalanwalt schlägt deshalb vor, die betreffenden Erwägungen durch eine andere rechtliche Begründung zu ersetzen und die von ihm geprüften Teile des Rechtsmittels zurückzuweisen.

Die endgültige Entscheidung des EuGH steht noch aus.

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vg 15.10.2026

 

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