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Pflanzenprodukte dürfen nicht als Käse vermarktet werden

In der Frage, ob vegane Produkte unter der gleichen Bezeichnung wie Produkte tierischen Ursprungs vermarktet werden dürfen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union jetzt geurteilt. Rein pflanzliche Produkte dürfen demnach grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie Milch, Rahm, Butter, Käse oder Joghurt vermarktet werden, die das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehält. Dies gilt auch, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen.

Verband Sozialer Wettbewerb e. V. vs. TofuTown.com GmbH

Hintergrund des Urteils war eine Klage gegen das deutsche Unternehmen TofuTownt. Insbesondere bewirbt und vertreibt es rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen Soyatoo Tofubutter, Pflanzenkäse, Veggie-Cheese, Cream und unter anderen ähnlichen Bezeichnungen. Der Verband Sozialer Wettbewer sah in dieser Art der Absatzförderung einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen. Er hat daher TofuTown vor dem Landgericht Trier auf Unterlassung verklagt.

TofuTown vertritt die Auffassung, dass sich das Verbraucherverständnis in Bezug auf diese Bezeichnungen sich in den vergagnenen Jahren massiv verändert hat. Außerdem verwende man Bezeichnungen wie Butter oder Cream nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit Begriffen, die einen Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung der in Rede stehenden Produkte enthielten.

Der Gerichtshof sah dies anders. Auch durch klarstellende oder beschreibende Zusätze könne eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zum Grundsatz der Gleichbehandlung stellt der Gerichtshof fest, dass TofuTown sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen und geltend machen kann, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch- oder Fisch-Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die von den Erzeugern vegetarischer oder veganer Alternativprodukte für Milch oder Milcherzeugnisse zu beachten sind. Denn es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen.


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vg 14.06.2017