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'Ortlieb II': BGH stärkt Markeninhaber


Die Ortlieb Sportartikel GmbH, Hersteller von Outdoor-Ausrüstung mit Sitz in Heilsbronn und Mitglied des Markenverbandes, hat Durchhaltevermögen bewiesen. In einem Aufsehen erregenden Prozess hat der vor allem für seine wasserdichten Fahrradtaschen bekannte Mittelständler am 25. Juli 2019 ein vor Jahren gegen Amazon angestrengtes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) letztlich gewonnen. Das Unternehmen wollte nicht hinnehmen, dass der Plattformbetreiber auf der Suchmaschine Google Adwords-Anzeigen unter Verwendung der Marke Ortlieb schaltet, von wo aus gemischte Angebotslisten auf Amazon.de verlinkt waren. Gab ein Internetnutzer Suchbegriffe wie 'Ortlieb Fahrradtasche' oder 'Ortlieb Outlet' ein, bekam man einen Link angezeigt, der allerdings nicht nur auf Ortlieb-Produkte, sondern auch auf Produkte von Konkurrenten verlinkte, ohne diese besonders kenntlich zu machen. Ortlieb bietet selbst keine Produkte auf Amazon an und sah in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Markenrechtsverletzung.

Schutz vor Irreführung und Verwässerung

Der I. Zivilsenat des BGH untersagte Amazon nun, Internetnutzer mit Hilfe des Markennamens Ortlieb auf Angebote der Konkurrenz zu locken. In seinem Urteil macht der BGH allerdings deutlich, dass das Anbieten von Konkurrenzprodukten bzw. die Anzeige von gemischten Trefferlisten grundsätzlich erlaubt ist. Allerdings dürfen die berechtigten Interessen des Markeninhabers dem nicht entgegenstehen. Der BGH sah in der Google-Anzeige von Amazon aber aufgrund ihrer konkreten Gestaltung eine Irreführung. So würden die Kunden beim Anklicken der Anzeige die dort beworbenen Ortlieb-Produkte erwarten.

Auch wenn der BGH hier über einen Einzelfall zu entscheiden hatte, dürfte 'Ortlieb II' auch für alle anderen Marken im Online-Bereich von Bedeutung sein. Welche Empfehlungen sich daraus für Markeninhaber ableiten lassen und wie Marken auch im Online-Bereich umfassend geschützt werden können, lesen markenartikel-Abonnenten im vollständigen Gastbeitrag von Benyma von Kupsch, Referentin Recht & Verbraucherpolitik beim Markenverband, in Ausgabe 10'/2019. Zur Bestellung geht es hier. Mehr zum Inhalt finden Sie hier.



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vg 04.10.2019