ANZEIGE

Online-Werbung: Nutzer müssen Verwendung von Cookies aktiv zustimmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat heute sein Urteil zum Thema Cookie-Speicherung gefällt. Demnach müssen User der Verwendung von Cookies aktiv zustimmen (Op-In). Eine bereits vorangekreuzte Einverständniserklärung reicht nicht aus. "Für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung ist die Einwilligung des Nutzers erforderlich", schreiben die Richter.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Das Urteil folgt auf einen Streit zwischen dem Bundesverband und dem Online-Gewinnspielanbieter Planet49. Cookies sind Textdateien, die auf der Festplatte von Nutzern gespeichert werden, sobald sie im Internet auf Seiten, auf denen Cookies gesetzt sind, surfen. Bei einem späteren Besuch der Webseite werden die Nutzer wiedererkannt. Werbetreibende nutzen Cookies, um Usern passende Werbung anzuzeigen. Das Urteil hat somit wichtige Auswirkungen auf den Online-Werbemarkt und die Möglichkeiten personalisierter Online-Werbung.

Einschätzungen zum Urteil

"Das Urteil erhöht die Anforderungen für Anbieter von Digitalinhalten bei der werblichen Vermarktung", sagt Stephan Zimprich, Partner im IP- und Technologie-Team bei Fieldfisher. "Einwilligungen sind für dieses vielschichtige wirtschaftliche Ökosystem ein schwer handhabbares Instrument, welches zahlreiche Herausforderungen mit sich bringt. Für digitale Medienanbieter bedeutet dies eine deutliche Erhöhung der technischen Komplexität sowie der rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, welchen letztlich nur durch branchenweite Standards und sorgfältige technische und rechtliche Implementierungen begegnet werden kann."

Thomas Duhr (IP Deutschland), Vizepräsident des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V., sagt: "Das Urteil darf nicht zu einem 'Digitalen Lockdown' führen. Wir brauchen jetzt keine Schnellschüsse von Gesetzgebern und Aufsichtsbehörden, sondern Umsetzungen der Bewertung des BGH mit Augenmaß. Es ist von elementarer Bedeutung, sich jetzt die Zeit zu nehmen, tatsächlich praktikable Lösungen für die viel beschworene Datensouveränität zu finden. Wir fordern daher ein Moratorium von mindestens sechs Monaten, das allen die Möglichkeit gibt, diese Diskussionen zu führen."

Der BGH habe nicht eindeutig darüber entschieden, ob prinzipiell eine Einwilligung des Nutzers für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung erforderlich sei. Das Gericht sei zwar der Ansicht, dass §15 Abs. 3 Sat. 1 des Telemediengesetzes in seiner jetzigen Form eine rechtskonforme Auslegung im Sinne der Richtlinie 2002/58/EG ermögliche und lege dabei für den „Planet49“-Fall fest, dass eine Einwilligung des Nutzers zum Setzen von Cookies und zum Zugang auf Informationen im Endgerät für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung notwendig war. "Ob dies allerdings auch eine generelle Aussage zum Verhältnis zwischen der DSGVO und dem Telemediengesetz umfasst, wird aus der Pressemitteilung des BGH nicht deutlich. Wir müssen daher die ausführlichen Entscheidungsgründe abwarten", so Duhr.

Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder kritisiert das BGH-Urteil: "Das Urteil des Bundesgerichtshofs trifft die Webseitenbetreiber schwer und es nervt viele Internetnutzer. Neben den hohen Auflagen der Datenschutz-Grundverordnung müssen die Betreiber von Webseiten jetzt zusätzliche Prozesse und Formulare für ihre Web-Angebote einführen, um Cookies auch künftig nutzen zu dürfen. Alle Cookies, die als nicht unbedingt erforderlichen gelten, dürfen jetzt nur noch mit aktiver Einwilligung gesetzt werden. Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Dieser Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen."

Weiter erklärt Rohleder: "In der derzeitigen Krisensituation bräuchten aber gerade Webseitenbetreiber dringend Rechtssicherheit, um nicht noch zusätzlich Datenschutzverstöße zu riskieren. Die Rechtslage ist auch nach dem BGH-Urteil undurchsichtig.




zurück

vg 28.05.2020