ANZEIGE

ANZEIGE

Werbung mit Marken: Irreführung ist ein Risiko

Das Markenrecht selbst bestimmt die Grenzen des Markenschutzes. Ist eine Marke jedoch einmal eingetragen und geht es nicht um den Markenschutz selbst, sondern um die Frage, ob und wie der Markeninhaber sie benutzen darf, finden sich die Grenzen nicht im Markenrecht, sondern in anderen Rechtsgebieten.

Themen des Marken- und Wettbewerbsrechts

Vorschriften aus zahlreichen Rechtsgebieten bis hin zum Polizei- und Strafrecht können den Markeninhaber in der Benutzung beschränken. So ist es ihm zum Beispiel untersagt, seine Marke in einer Weise zu nutzen, die eine Störung für die öffentliche Ordnung darstellt. Während dies die Ausnahme sein dürfte, beinhaltet das Wettbewerbsrecht Schranken für die Markenbenutzung, die auch unter normalen Umständen eingreifen können. Markeninhaber müssen also darauf achten, dass sie diese Vorschriften nicht sogar aus Versehen verletzen. Bedeutendste Schranke ist das Irreführungsverbot aus § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses verbietet eine geschäftliche Handlung wie beispielweise Werbung unter anderem dann, wenn sie unwahre Angaben über wesentliche Merkmale einer Ware oder die Eigenschaften des Unternehmens enthält.

Zwei wettbewerbsrechtliche Fallkonstellationen sind dabei zu unterscheiden: einerseits die wettbewerbsrechtliche Beschränkung des Markeninhabers bei der Markenbenutzung. Anderseits Fälle, in denen ein Unternehmen eine Marke eines Dritten benutzt, ohne jedoch gegen das Markenrecht zu verstoßen.

Welche Vorschriften konkret zu beachten sind, inwiefern zum Beispiel das Wettbewerbsrecht die Freiheit des Markeninhabers zur Benutzung beschränkt und inwieweit das UWG eine Grenze für die Markennutzung darstellen kann, darüber berichten Alexander Leister und Thomas Fröhlich von der Wirtschaftskanzlei CMS, in ihrem Gastbeitrag in markenartikel 9/2020. Zur Bestellung geht es hier.



zurück

vg 22.09.2020