ANZEIGE

ANZEIGE

Wortzeichen: Fußballstar Neymar gewinnt Markenrechtsstreit

Der brasilianische Fußballspieler Neymar hat einen Streit um die Markenrechte an seinem Namen gewonnen. Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg bestätigte ein Urteil des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante, das die Eintragung der Marke 'Neymar' für nichtig erklärt hatte.

Im Dezember 2012 hatte der Portugiese Carlos Moreira beim EUIPO das Wortzeichen 'Neymar' als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen angemeldet. Die Marke wurde im April 2013 eingetragen. Der Fußballstar beantragte Anfang 2016 die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das EUIPO gab diesem Antrag statt, woraufhin Moreira beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhob.

Bösgläubigkeit: Portugiese meldet auch 'Iker Casillas' als Marke an

Mit seinem Urteil bestätigt das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des EUIPO, dass Moreira bei der Anmeldung der Marke 'Neymar' bösgläubig gehandelt habe. Nicht zuletzt, da er am selben Tag auch die Wortmarke 'Iker Casillas' angemeldet habe - der Name eines bekannten spanischen Fußballspielers.

Moreira hatte angegeben, nicht gewusst zu haben, dass der Brasilianer Neymar damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei. Zudem sei dieser in Europa noch unbekannt gewesen. Laut Gericht entspricht dies nicht den Tatsachen. Neymar sei zur damaligen Zeit bereits in Europa bekannt war, insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Astrid Harmsen und Andrea Schlaffge, beide von der Sozietät Hengeler Mueller, betonen: "Bösgläubige Absicht ist zwar eine innere Einstellung, bei der es allerdings nicht auf das subjektive Verständnis des Markenanmelders ankommt. Entscheidend ist, was im Geschäftsleben als anständiges und ethisches Geschäftsgebaren objektiv anerkannt ist. Beweisen muss dies allerdings derjenige, der die Marke vernichten lassen will. Die von Neymar vorgelegten Beweise seiner Berühmtheit  in Europa vor Beginn seiner Europakarriere sprachen eindeutig für die Bösgläubigkeit des fußballinteressierten Markenanmelders."

Sie ergänzen: "Als interessanten juristischen Aspekt der Entscheidung lässt sich festhalten, dass das EuG dem Löschungsantrag bereits aufgrund des absoluten Nichtigkeitsgrundes der Bösgläubigkeit stattgegeben hat, der von Jedermann geltend gemacht werden kann. Auf das zusätzlich angeführte Namensrecht 'Neymar', auf das sich nur der Fußballer berufen kann, kam es gar nicht mehr an."

 


zurück

(vg) 15.05.2019


  

zurück

vg 15.05.2019