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Werbung mit Testsiegeln: 'Öko-Test' im Markentest


Die Bewertungen von unabhängigen Einrichtungen wie der Stiftung Warentest oder der Zeitschrift Öko-Test genießen bei Verbrauchern hohes Vertrauen. Es ist daher verständlich, dass Unternehmen ihre Produkte bei einer positiven Bewertung gerne mit dem offiziellen Testsiegel bewerben. Problematisch wird es aber, wenn eine solche Werbung nicht ganz korrekt ist – etwa weil der Test überholt oder das beworbene Produkt nicht mit dem getesteten identisch ist. Häufig liegt dann ein Fall irreführender Werbung und ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Es kann sich allerdings nicht jedermann auf dieses Gesetz berufen: Ansprüche stehen nur den Mitbewerbern des werbenden Unternehmens oder bestimmten Verbänden, zum Beispiel Verbraucherschutzvereinen, zu. Der einzelne Verbraucher hat ebenso wenig einen Unterlassungsanspruch wie Unternehmen, die keine Mitbewerber sind.

Einrichtungen wie Stiftung Warentest oder 'Öko-Test' stellt das vor ein Problem. Denn sie sind in aller Regel keine Mitbewerber der Unternehmen, deren Produkte sie bewerten. Die Testinstitute versuchen daher, die Verwendung ihrer Logos dadurch zu kontrollieren, dass sie sie als Marke eintragen und dann mit den Unternehmen, die mit den Logos werben wollen, Lizenzverträge abschließen. In diesen Lizenzverträgen sind die Bedingungen für die Verwendung der Logos üblicherweise sehr streng geregelt. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Bedingungen, kann das Testinstitut dagegen wegen Vertragsverletzung vorgehen.

'Öko-Test' gegen Zahncremehersteller

Was aber, wenn ein Lizenzvertrag gar nicht erst abgeschlossen wurde oder ausgelaufen ist? So lag der Fall, der nun vom EuGH entschieden wurde: Eine Zahnpasta des Unternehmens Dr. Liebe war von der Zeitschrift Öko-Test im Jahr 2005 mit der Note 'sehr gut' bewertet worden. Die Organisation 'Öko-Test' entdeckte neun Jahre später Packungen dieser Zahnpasta im Handel, auf denen sich noch das entsprechende Testlogo befand, obwohl es in der Zwischenzeit einen neuen Zahnpastatest mit geänderten Kriterien gegeben hatte, bei dem das Dr.-Liebe-Produkt nicht mehr berücksichtigt worden war. Zudem hatten sich bei der beworbenen Zahnpasta mittlerweile Bezeichnung, Beschreibung und Verpackungsgestaltung geändert. Die Herausgeberin der Zeitschrift ging daher gegen die Verwendung ihres Logos durch Dr. Liebe vor – und zwar wegen Verletzung ihrer Markenrechte, nachdem sie das Öko-Test-Label in der Zwischenzeit als Marke hatte eintragen lassen.

Warum der Europäische Gerichtshof (EuGH) in diesem Fall entschieden hat, dass unabhängige Testinstitute, die ihr Testlogo als Marke geschützt haben, gegen die unerlaubte Verwendung dieser Marke nicht ohne Weiteres vorgehen können, warum sie laut EuGH nur dann einen Anspruch haben, wenn die Marke auch bekannt ist und ihr guter Ruf ausgenutzt oder beeinträchtigt wird und wieso das zwar für ein etabliertes Logo wie 'Öko-Test' das eine gute Nachricht ist – für weniger bekannte Organisationen das Urteil aber ein schmerzhafter Dämpfer ist, lesen markenartikel-Abonnenten im vollständigen Gastbeitrag von Dr. Nikolas Gregor, seit 2010 als Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS in Deutschland tätig, in Ausgabe 6/2019. Zur Bestellung geht es hier. Mehr zum Inhalt finden Sie hier.



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vg 20.06.2019