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Corporate Sustainability Due Diligence Directive

EU-Rat hat Richtlinie zum Lieferkettengesetz formell angenommen

Quelle: sh99/Adobe Stock

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Der Europäische Rat hat die Richtlinie für unternehmerische Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz: CSDDD) formell angenommen. Dies ist der letzte Schritt des Entscheidungsverfahrens. Mit der nun angenommenen Richtlinie sollen Unternehmen zukünftig zur Rechenschaft gezogen werden, wenn in den Lieferketten beispielsweise Menschenrechtsverletzungen oder Umweltvergehen festgestellt werden. Sie legt auch die mit diesen Verpflichtungen verbundene Haftung fest. Die Vorschriften betreffen nicht nur die Tätigkeit der Unternehmen selbst, sondern auch die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner in der Kette der Unternehmensaktivitäten.

Die Richtlinie betrifft Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro, deren Tätigkeiten von der vorgelagerten Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen bis hin zum nachgelagerten Vertrieb, Transport oder der Lagerung von Produkten reichen. Die Richtlinie verlangt von den Unternehmen, dass sie sicherstellen, dass die Menschenrechts- und Umweltverpflichtungen in ihrer gesamten Lieferkette eingehalten werden. Wird ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen festgestellt, müssen die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die nachteiligen Auswirkungen auf ihre eigene Tätigkeit, die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner in ihrer Tätigkeitskette zu verhindern, abzumildern, zu beenden oder zu minimieren. Die Unternehmen können für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden und Schadenersatz leisten.

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Nachdem der Rat nun den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebilligt hat, ist der Rechtsakt angenommen worden. Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften und Verwaltungsverfahren zur Einhaltung dieses Rechtstextes umzusetzen.

 

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vg 24.05.2024