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Umweltfreundlich, klimaneutral & Co.

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für Werbung mit Umweltaussagen

Quelle: Maheshkumar Painam/Unsplash

Für Werbung mit Umweltaussagen wie "klimafreundlich" oder "biologisch abbaubar" sollen künftig strengere Vorgaben gelten. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor, den das Bundeskabinett nun beschlossen hat. Mit dem Entwurf wird eine EU-Richtlinie ins deutsche Recht umgesetzt.

Strengere Anforderungen für die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen

Allgemeine Umweltaussagen über ein Produkt wie "nachhaltig" oder "umweltfreundlich" sollen nur noch zulässig sein, wenn sie auch belegt werden können. Sie dürfen nicht auf das gesamte Produkt bezogen verwendet werden, wenn die Umweltaussage tatsächlich nur auf einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zutrifft. In die Zukunft gerichtete Werbeaussagen wie "bis 2030 sind alle unsere Verpackungen vollständig recyclingfähig" muss künftig ein realistischer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan beigefügt sein.

Für die Werbung mit Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen sollen besondere Anforderungen gelten: Die Bewerbung eines Produktes mit einer CO2-Kompensationaussage wie "klimaneutral" soll unzulässig sein, wenn die Klimaneutralität des Produktes durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.

Neue Anforderungen für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln

Nachhaltigkeitssiegel, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produktes, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorheben oder fördern, sollen von staatlicher Stelle festgesetzt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Das Zertifizierungssystem soll eine Überprüfung durch Dritte vorsehen. Reine Selbstzertifizierungen sind nicht mehr möglich. Diese Regelung gilt wie alle Regelungen des Gesetzentwurfs branchenübergreifend.

Werbeverbot für Produkte mit bewusst begrenzter Haltbarkeit

Produkte, die so gestaltet wurden, dass sie nur eine begrenzte Haltbarkeit haben, dürfen von Unternehmern nicht mehr beworben werden, wenn ein Unternehmer Kenntnis von der bewussten Begrenzung der Haltbarkeit hat. 

Der Gesetzentwurf sieht eine Übergangsfrist bis zum 27. September 2026 vor.

Dr. Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutzg: "Umweltfreundlich, klimaneutral, biologisch abbaubar: Solche Werbeaussagen klingen erst einmal gut. Viel zu oft bleibt aber unklar, was genau damit gemeint ist - und ob die Aussage auch stimmt. Das wollen wir ändern: Wer mit Umweltaussagen Werbung macht, soll seine Behauptungen auch belegen können. Das ist im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine informierte Kaufentscheidung treffen wollen. Es ist auch im Interesse aller redlichen Unternehmen, die mit zutreffenden Aussagen bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern punkten wollen."

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vg 04.09.2025