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Capri-Sonne: Standbodenbeutel ist einzigartig

Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 hat das Landgericht Hamburg der Klage der Deutsche SiSi-Werke Betriebs GmbH, Eppelheim, gegen die Wesergarten Getränke GmbH, Rinteln, stattgegeben. Damit ist es Wesergarten untersagt, weiterhin alkoholfreie Getränke in Standbodenbeuteln anzubieten, zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, die identisch oder verwechslungsfähig sind und damit die Markenrechte von Capri-Sonne verletzen. Das teilten die SiSi-Werke mit.

Die Deutschen SiSi-Werke hatten beim Landgericht Hamburg Klage gegen Wesergarten eingereicht, weil sie das Angebot, die Bewerbung und den Verkauf von Erfrischungs- und Fruchtsaftgetränken in dem von Wesergarten verwendeten Standbodenbeutel als unzulässig einschätzten.

Die Verantwortlichen von Capri-Sonne sahen ihre eingetragene Marke verletzt, da der Standbodenbeutel von Wesergarten und der Capri-Sonne Standbodenbeutel in ihrer Form und in ihren charakteristischen Merkmalen praktisch identisch und damit verwechslungsfähig gewesen seien. Das Landgericht folgte dieser Sicht und sprach dem Capri-Sonne Trinkpack eine erhöhte Kennzeichnungskraft bezüglich der Marke zu.

Mit dem aktuellen Hamburger Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, hat sich das Eppelheimer Unternehmen nach eigenen Angaben erneut mit Erfolg gegen Nachahmer wehren können. Bereits in den Neunzigerjahren hatten die Deutsche SiSi-Werke neben der Marke Capri-Sonne auch den Standbodenbeutel als dreidimensionale Marke registrieren lassen. Seitdem hat sich das Unternehmen im In- und Ausland erfolgreich gegen alle Fälle von Markenrechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerb verteidigt, so die SiSi-Werke.

Die Deutsche SiSi-Werke Betriebs GmbH mit Sitz In Eppelheim bei Heidelberg ist Inhaberin der Markenrechte von Capri-Sonne in Deutschland und produziert und vermarktet die Capri-Sonne Produktpalette für den deutschen Markt. 1969 kam die erste Capri-Sonne im 200-ml-Standbodenbeutel mit Trinkhalm auf den Markt.


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vg 16.11.2012