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Kameraprodukte: Vertrieb über Internetplattformen zulässig

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Kiel einem Hersteller von Kameraprodukten verboten, in seinen Händlerverträgen zu bestimmen, dass der Verkauf seiner Produkte über Internetplattformen Dritter wie Ebay oder Amazon Marketplace nicht gestattet ist (Urteil vom 08.11.2013, Az. 14 O 44/13 Kart, nicht rechtskräftig). Der Hersteller hatte in den Händlerverträgen mit Einzelhändlern folgende Vertragsbestimmung verwendet: "Der Verkauf über so genannte Internet Auktionsplattformen (z.B. Ebay), Internetmarktplätze (z.B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet." 

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Vertragsregelung beanstandet, weil sie darin eine kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung sah (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Das LG Kiel folgte nun der Auffassung der Wettbewerbszentrale und sah in dem Verbot des Vertriebs über Internetplattformen ebenfalls einen Kartellrechtsverstoß: Mit dem an die autorisierten Händler gerichteten Verbot, über diese Märkte zu verkaufen, werde der besonders intensive Wettbewerb zwischen den Händlern auf Internetauktionsplattformen und -marktplätzen unzulässig eingeschränkt. Es handele sich um eine Kernbeschränkung des passiven Verkaufs, weil die Händler gehindert würden, mehr und andere Kunden zu erreichen. Der Zugang zu den Kunden, die ihre Internetkäufe in erster Linie über die ihnen vertrauten Plattformen und Marktplätze aus Gründen des Einkaufskomforts tätigen, werde jedenfalls erheblich erschwert. Es sei zwar anerkannt, dass eine Beschränkung des erreichbaren Kundenkreises aus Gründen der Qualitätssicherung in selektiven Vertriebssystemen möglich sei. Hier fehle es aber an einem solchen selektiven Vertriebssystem. Das beklagte Unternehmen veräußere seine Produkte auch direkt an Großkunden und den Großhandel, der sie selbst wieder an nicht autorisierte Händler weitergebe, ohne dass den Abnehmern besondere Anforderungen an die Qualität des Verkaufs auferlegt würden.

Schon seit längerer Zeit sind die Bestrebungen von Markenartikelherstellern, sich über eine Steuerung des Vertriebs im Internet gegen die Verramschung ihrer Markenprodukte zu wehren, juristisch umstritten. "Nachdem der EuGH den Ausschluss jeglichen Handels über das Internet bereits als rechtswidrig eingestuft hatte, kristallisiert sich nunmehr heraus, dass dies auch für das Verschließen des Vertriebswegs Internetplattform in Lieferverträgen gilt", so Dr. Wolfgang Nippe, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das beklagte Unternehmen Berufung einlegt.


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vg 19.11.2013