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Störerhaftung: Anbieter offener WLAN-Netze nicht haftbar

Vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist heute (16.3.) eine Vorentscheidung darüber getroffen worden, inwieweit Betreiber eines offenen WLAN-Netzwerkes dafür haften, wenn Nutzer Urheberrechtsverletzungen begehen. Bislang gilt in Deutschland die Störerhaftung, was ein Grund dafür ist, dass es hierzulande bisher kein flächendeckendes, öffentliches WLAN gibt. Denn der Betreiber eines offenen Netzes ist haftbar für das, was über seinen Internetzugang heruntergeladen wird.

EU-Generalanwalt spricht sich gegen die Störerhaftung aus

Nun hat sich EU-Generalanwalt Maciej Szpunar vor dem Gericht der Europäischen Union (EuGH) gegen die Störerhaftung ausgesprochen. Nach seiner Ansicht ist der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich.

Zwar könne der Betreiber durch eine gerichtliche Anordnung verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern, doch könne weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangt werden.

Verantwortung des WLAN-Betreibers ist zu klären

Das Landgericht München hatte das Luxemburger Gericht um Klärung gebeten, ob und inwieweit ein Gewerbetreibender, der im Rahmen seiner Tätigkeiten der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz mit Internetzugang unentgeltlich zur Verfügung stellt, für eine von einem Nutzer dieses Netzes begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein kann.

Konkret ging es darum, dass der Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik in der Nähe von München ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz bereitgestellt hatte. Über dieses Netz wurde im Jahr 2010 ein musikalisches Werk, für das Sony die Rechte innehat, rechtswidrig zum Herunterladen angeboten. Der Shopbetreiber weigerte sich, eine Geldstrafe von 800 Euro zu bezahlen, die der Musikkonzern Sony forderte.

Mittelbare Haftung für diese Rechtsverletzung?

Das mit dem Rechtsstreit zwischen Sony und dem Shopbetreiber befasste Landgericht München I ist der Ansicht, dass der Shopbetreiber selbst die betreffenden Urheberrechte nicht verletzt habe. Es hält jedoch seine mittelbare Haftung für diese Rechtsverletzung für denkbar, da er sein WLAN-Netz nicht gesichert habe. Da es Zweifel hatte, ob die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr einer solchen mittelbaren Haftung entgegensteht, hatte es dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt.

EU-Generalanwalt Szpunar erklärte, dass eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein und dieser den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen könnte.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.


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vg 16.03.2016