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EuGH: Steiff unterliegt im Streit um den Knopf im Ohr

Der Plüschtierhersteller Steiff hat heute, 16.1., vor dem obersten EU-Gericht (EuGH) in Luxemburg eine Niederlage im Streit um den "Knopf im Ohr" erlitten. Demnach kann der Hersteller aus dem württembergischen Giengen die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Dieser Anbringung fehle die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen, heißt es in der Begründung. Die Margarete Steiff GmbH habe damit keinen Anspruch auf einen europaweiten Schutz dieser Marke.

"Der in Rede stehende Knopf werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Ohrring wahrgenommen, da seine Anbringung im mittleren Bereich eines Stofftierohrs atypisch sei", heißt es in der Begründung des Gerichts. Fähnchen und Knöpfe seien für Stofftiere übliche Gestaltungselemente. Verbraucher seien an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. "Ihre Befestigung am Ohr oder einem anderen Teil solcher Waren, durch die faktisch eine gewöhnliche Kombination entsteht, die von den Verkehrskreisen als dekoratives oder auch funktionales Element wahrgenommen werden wird, kann keineswegs als außergewöhnlich, d.h. als erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichend, angesehen werden", heißt es weiter im Urteil. Diese Gestaltung werde von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Befestigungen des Fähnchens und des Knopfes an anderen Teilen dieser Waren oder auch als eine Variante etwaiger an den Ohren angebrachter Verzierungen, die keine Ohrringe sind, wahrgenommen. Daher könnten die Verbraucher darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen.

Steiff hatte 2010 einen Antrag beim HABM eingereicht und Schutz beantragt für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen Stofftiers, das Ohren aufweist, angebracht ist, und für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen. Das HABM hatte die Anmeldungen von Steiff zurückgewiesen, da den angemeldeten Marken die Unterscheidungskraft fehle. Sie erlaube es den Verbrauchern nicht, die betriebliche Herkunft der Waren – d.h., dass es sich um ein Stofftier von Steiff und nicht um ein Stofftier eines anderen Herstellers handle – zu erkennen.

Steiff hatte diese Entscheidungen des HABM beim Gericht angefochten und geltend gemacht, das HABM habe den Anmeldemarken zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen. Mit seinen Urteilen hat nun auch der EuGH die Klagen von Steiff abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts weisen die Anmeldemarken nicht das für die Eintragung als Gemeinschaftsmarken erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf.


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vg 16.01.2014