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Sigg-Flaschenverschlüsse dürfen nicht nachgeahmt werden

Mit Urteil vom 27. März 2014 hat das Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 5 U 11/12) ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2011 (Aktenzeichen 408 HKO 84/11) bestätigt, das die Vermarktung bestimmter Flaschenverschlüsse, die die von der Schweizer Sigg Switzerland AG für ihre Aluminiumflaschen verwendeten Verschlüsse nachahmen, verbietet. Sigg wurde von Bardehle Pagenberg vertreten.

Das Oberlandesgericht Hamburg erachtete laut Bardehle Pagenberg die angegriffenen Flaschenverschlüsse, die von der deutschen Nici GmbH vertrieben werden, als eine quasi identische Nachahmung der Sigg-Verschlüsse. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg waren laut der Kanzlei der Ansicht, dass der Originalverschluss der Sigg-Flasche eine erhöhte wettbewerbliche Eigenart habe, welche diese Produkte von Konkurrenzprodukten unterscheide, während der angegriffene Verschluss eine quasi identische Nachahmung sei. Dessen Vertrieb täusche Verbraucher in vermeidbarer Weise in Bezug auf den Ursprung des Nici-Produkts.


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vg 10.04.2014