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Karen Millen setzt sich gegen Dunnes Stores durch

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-345/13 Karen Millen Fashions gegen Dunnes Stores erklärt, dass im Rahmen einer Verletzungsklage ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als rechtsgültig anzusehen, wenn sein Inhaber angibt, inwiefern es Eigenart aufweist. Die Eigenart sei nicht durch Vergleich mit möglichen Kombinationen von Elementen von verschiedenen älteren Geschmacksmustern, sondern durch Vergleich mit einem oder mehreren individuellen, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern zu prüfen. Damit stärkt das Gericht die Position des britischen Unternehmens.

Dunnes kopiert Karen Millen Oberteile

Im Jahr 2005 hatte Karen Millen Fashion (KMF), ein auf Fertigung und Verkauf von Damenbekleidung spezialisiertes britisches Unternehmen, ein gestreiftes Hemd (in einer blauen und einer steinbraunen Version) sowie ein schwarzes Strickoberteil entworfen und brachte beides in Irland auf den Markt. Vertreter der irischen Handelskette Dunnes Stores erwarben Exemplare dieser Kleidungsstücke in einem der irischen Einzelhandelsgeschäfte von KMF. In der Folge ließ Dunnes Kopien fertigen, die das Unternehmen Ende 2006 in seinen irischen Geschäften in den Verkauf brachte.

Im Januar 2007 strengte KMF ein Verfahren vor den irischen Gerichten an, um Dunnes die Benutzung seiner nicht eingetragenen Geschmacksmuster untersagen zu lassen. KMF verlangte des Weiteren Schadensersatz für die nicht genehmigte Benutzung der in Rede stehenden Geschmacksmuster.

Dunnes berief sich aber darauf, dass KMF nicht Inhaberin der nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei, da sie deren Eigenart nicht nachgewiesen habe. In diesem Zusammenhang macht Dunnes geltend, dass die Eigenart nicht nur durch Vergleich mit einem oder mehreren Geschmacksmustern, die der Öffentlichkeit früher zugänglich gemacht worden seien, sondern auch durch Vergleich mit Kombinationen isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern zu beurteilen sei. Nach Auffassung von Dunnes kann ein Geschmacksmuster keine Eigenart haben, wenn es sich um eine bloße Zusammensetzung aus spezifischen Elementen oder Teilen von älteren Geschmacksmustern handele.

Wie ist die Eigenart zu prüfen?

Der mit dem Rechtsstreit befasste Supreme Court (Oberster Gerichtshof Irlands) bat den Europäischen gerichtshof in dieser Sache um Unterstützung. Er wollte vom Gerichtshof zum einen wissen, ob die Eigenart der in Rede stehenden Geschmacksmuster allein durch Vergleich mit einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern, oder auch durch Vergleich mit Kombinationen isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern zu prüfen ist. Zum anderen wollte das irische Gericht wissen, ob der Inhaber eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters beweisen muss, dass sein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, oder ob er lediglich angeben muss, inwiefern es Eigenart aufweist.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs stärkt Karen Millen

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Eigenart eines Geschmacksmusters im Hinblick auf die Gewährung des Schutzes nach der Verordnung durch Vergleich mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern zu prüfen ist, die aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten älteren Geschmacksmuster ermittelt und bestimmt wurden. Demzufolge kann diese Prüfung nicht durch Vergleich mit einer Kombination bestimmter isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern vorgenommen werden.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass die Verordnung im Rahmen einer Verletzungsklage eine Vermutung der Rechtsgültigkeit nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufstellt, so dass der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in diesen Verfahren nicht dessen Eigenart beweisen muss. Der Inhaber muss also lediglich angeben, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist, d. h. er muss das oder die Elemente des betreffenden Geschmacksmusters benennen, die diesem seiner Ansicht nach Eigenart verleihen. Der Beklagte kann jedoch jederzeit die Rechtsgültigkeit des in Rede stehenden Geschmacksmusters in Frage stellen.

Nun muss das irische Gericht seine finale Etnscheidung treffen.


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vg 19.06.2014