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Kartellamt: Remondis darf vier Sita-Standorte übernehmen

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Betriebsstätten Radolfzell, Talheim, Trossingen und Pfullingen der Sita-Gruppe durch Remondis freigegeben. Das Vorhaben betrifft verschiedene Märkte für die Entsorgung von Hausmüll und Gewerbeabfällen. Ursprünglich wollte Remondis insgesamt sieben Standorte von Sita erwerben. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes hätte dies allerdings zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für die Sammlung und den Transport von Rest- und Biomüll im südlichen Baden-Württemberg geführt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Remondis ist bundesweit führend im Entsorgungsgeschäft. Im vorliegenden Verfahren betrafen unsere Bedenken vor allem die Region um den Breisgau-Hochschwarzwald und die angrenzenden Landkreise. Nachdem Remondis aufgrund der Intervention des Bundeskartellamtes auf den Erwerb der dortigen Standorte und eines Standortes im Zollernalbkreis verzichtet hat, konnten wir das Vorhaben freigeben."

Neben hohen Marktanteilen von Remondis in diesem Gebiet sei für die kritische Bewertung des ursprünglichen Vorhabens von Remondis ausschlaggebend gewesen, dass das Unternehmen durch den Erwerb sein bereits überlegenes Standortnetz im südwestlichen Gebiet des Marktes weiter ausbauen würde, so das Bundeskartellamt. Zudem sei ein wesentlicher Ausschreibungswettbewerb in dieser Region nicht zu erkennen gewesen. Daher hatte das Bundeskartellamt den Zusammenschlussparteien im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung im Mai 2014 mitgeteilt, dass es beabsichtige, das Vorhaben des Erwerbs von sieben Standorten zu untersagen. Daraufhin wurde die Anmeldung zurück gezogen.

Als Reaktion auf die Bedenken des Bundeskartellamtes verzichtet Remondis nun auf den Erwerb von drei Standorten und auf die damit verbundenen Verträge im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und im Zollernalbkreis. Durch den Verzicht auf diese Standorte konnte eine weitere Verstärkung der Position von Remondis in diesen Regionen und damit eine wesentliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs vermieden werden, so das Bundeskartellamt.

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vg 04.09.2014