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Klagen Spaniens gegen einheitlichen Patentschutz abweisen

Das gegenwärtige System zum Schutz europäischer Patente ist durch das Europäische Patentübereinkommen geregelt. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass das europäische Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent unterliegt. Durch das einheitliche-Patent-Paket wollte der Unionsgesetzgeber dem europäischen Patent einen einheitlichen Schutz verleihen und ein einheitliches Patentgericht in diesem Bereich schaffen.

Spanien beantragt die Nichtigerklärung der beiden Verordnungen, die zu diesem Paket gehören, nämlich die Verordnung über die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und die Verordnung zur Regelung der anzuwendenden Übersetzungsregeln.

In seinen Schlussanträgen in diesen beiden Rechtssachen schlägt der Generalanwalt Yves Bot dem Gerichtshof vor, die Klagen Spaniens abzuweisen. Zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (Verordnung Nr. 1257/2012) führt der Generalanwalt aus, dass der Zweck der Verordnung allein darin besteht, einen Rahmen für die Anerkennung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents, das bereits gemäß dem Übereinkommen erteilt worden ist, zu schaffen. Zu diesem Zweck habe sich der Unionsgesetzgeber darauf beschränkt, die Merkmale, die Bedingungen für die Durchführung und die Auswirkungen des einheitlichen Schutzes zu nennen, womit er nur den Zeitabschnitt nach Erteilung des europäischen Patents erfasst habe. Die Verordnung verleihe den europäischen Patenten somit nur eine zusätzliche Eigenschaft, nämlich die einheitliche Wirkung, und berühre das im Übereinkommen geregelte Verfahren nicht.


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vg 18.11.2014