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Form des Rubik's Cube als Gemeinschaftsmarke gültig

Die Eintragung der Form des Rubik‘s Cube als Gemeinschaftsmarke ist gültig. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) nun bestätigt. Die grafische Darstellung dieses Würfels enthalte keine technische Lösung, die seinem Schutz als Marke entgegenstünde.

Auf Antrag von Seven Towns, einer britischen Gesellschaft, die u. a. die Rechte des geistigen Eigentums am Rubik‘s Cube verwaltet, hat das Markenamt der Union (HABM) im Jahr 1999 die Form dieses Würfels als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke für dreidimensionale Geduldsspiele eingetragen. Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim HABM die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke u. a. mit der Begründung, dass diese eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das HABM wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim Gericht Klage erhob und die Aufhebung der Entscheidung des HABM beantragte.

Klage von Simba Toys abgewiesen

Mit seinem heutigen (25.11.) Urteil weist das Gericht die Klage von Simba Toys ab. Es stellt erstens fest, dass die wesentlichen Eigenschaften der angefochtenen Marke zum einen der Würfel als solcher und zum anderen die auf jeder Würfelseite erkennbare Gitterstruktur sind. Aus den dicken schwarzen Linien, die Teil dieser Struktur sind und durch die bei den drei Darstellungen des Würfels die Flächeninhalte in Quadrate unterteilt werden, ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Einzelteile des Würfels drehbar sind, so dass sie keine technische Funktion erfüllen. Die Drehbarkeit der vertikalen und horizontalen Ebenen des Rubik‘s Cube ergebe sich nämlich weder aus den schwarzen Linien noch aus der Gitterstruktur, sondern aus einem Mechanismus im Würfelinneren, der auf den grafischen Darstellungen nicht sichtbar ist. Folglich könne die Eintragung der Form des Rubik’s Cube als Gemeinschaftsmarke nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie eine technische Funktion enthalte.

Zweitens führt das Gericht aus, dass es die fragliche Marke ihrem Inhaber nicht erlaubt, Dritte vom Vertrieb jeglicher Art von drehbaren dreidimensionalen Geduldsspielen auszuschließen. Das Vertriebsmonopol des Inhabers beschränke sich auf dreidimensionale Geduldsspiele in Form eines Würfels, auf dessen Flächen eine Gitterstruktur aufgebracht sei.

Drittens unterscheidet sich nach Auffassung des Gerichts die würfelartige Gitterstruktur der fraglichen Marke erheblich von den Darstellungen anderer auf dem Markt erhältlicher dreidimensionaler Geduldsspiele. Diese Struktur verfüge also über eine Unterscheidungskraft, die es dem Verbraucher ermöglicht, den Hersteller der Ware, für die die Marke eingetragen ist, zu erkennen.


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vg 25.11.2014