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Verbraucherzentrale: Pampers ist Mogelpackung des Jahres

Pampers ist Mogelpackung des Jahres 2014. Das ergab eine Online-Abstimmung auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg, an der sich vom 15. Dezember 2014 bis 8. Januar 2015 insgesamt 4.116 Verbraucher beteiligten. Auf die Windeln von Procter & Gamble entfielen 29,3 Prozent der Stimmen. Der Grund für die Unzufriedenheit laut Verbraucherzentrale: Fünfmal in den vergangenen acht Jahren wurde die Anzahl der Windeln pro Pampers-Packung reduziert, von ursprünglich 47 auf 44, 40, 37, 34 und aktuell 31 Stück.

Der zweite Platz geht mit 23,5 Prozent der Stimmen an die Käsemarke Leerdammer der Bel Deutschland GmbH, bei der ebenfalls wiederholt die Füllmenge reduziert wurde. Es folgen die Hafertaler von Continental Bakeries als Luftpackung mit 18,3 Prozent auf Platz drei und knapp dahinter mit 16,5 Prozent die Mehrfachpackung Lion, ein Schokoladenriegel aus dem Hause Nestlé, bei dem laut Verbraucherzentrale "besonders subtil die Füllmenge bei gleichem Preis reduziert wurde". Auf Rang 5 folgt mit 14,4 Prozent der Stimmen die Mittelmeerküche Toscana von Iglo.

Die Mogelpackungsliste der Verbraucherzentrale Hamburg, die seit zehn Jahren geführt wird, umfasst laut der Zentrale aktuell 94 Seiten mit geschätzt weit mehr als 500 Produkten und wird fast ausschließlich mit Beschwerden von Verbrauchern bestückt.

BLL: Für Mogelpackungen gibt es klare rechtliche Kriterien

Anlässlich der von Wahl weist der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) auf die bestehenden klaren rechtlichen Vorgaben für Lebensmittelverpackungen hin. Der Gesetzgeber habe den rechtlichen Rahmen für die Lebensmittelunternehmen in Sachen Mengen- und Preiskennzeichnung und Verpackungsgestaltung klar abgesteckt. So müssen vorverpackte Lebensmittel nach der EU-weit geltenden Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) in aller Regel eine Nettofüllmengenangabe tragen. Zusätzlich sei nach der Preisangabenverordnung neben dem Endpreis auch der sogenannte Grundpreis, d. h. der Kilo- bzw. Literpreis direkt auf dem Etikett oder in der Nähe des Lebensmittels auf dem Supermarktregal anzubringen. Auch mit Blick auf die Verpackungsgestaltung gelten laut BLL bestimmte Vorgaben. Ein Hersteller könne seine Verpackungsgrößen zwar weitestgehend selbst wählen, er müsse aber in jedem Falle die rechtlichen Vorgaben beachten.

In der Rechtsprechung werde in der Regel erst von einer "Mogelpackung" gesprochen, wenn der Luftraum in der Verpackung mehr als 30 Prozent betrage. Die Wahl einer 'Mogelpackung des Jahres' kann eine rechtliche Beurteilung nicht ersetzen, so der BLL.


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vg 12.01.2015