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Bußgeld wegen vertikaler Preisbindung bei Navigationsgeräten

Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 300.000 Euro gegen die United Navigation GmbH, Ostfildern, wegen der vertikalen Preisbindung von Einzelhändlern beim Vertrieb ihrer Produkte verhängt. Verantwortliche des Unternehmens haben demnach im Zeitraum von Juli 2009 bis zum Mai 2014 mit verschiedenen Händlern vereinbart, dass diese beim Verkauf portabler Navigationsgeräte von United Navigation bestimmte Endkundenpreise nicht unterschreiten. Einzelne Preisvereinbarungen für die unter den Marken Becker und Falk vertriebenen Navigationsgeräte hat es laut den Bonner Kartellwächtern bereits im Jahr 2007 gegeben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Händler dürfen selbständig festlegen, welchen Preis sie für ein Produkt verlangen. Der Hersteller darf sie davon nicht abhalten. Erlaubt ist nur die unverbindliche Preisempfehlung. Auch wenn man als Verbraucher oft einen anderen Eindruck gewinnt: Preisbindungen zwischen Hersteller und Händlern oder Druckausübung der Hersteller dahingehend, dass die Händler bestimmte Preise einhalten sollen, sind bereits seit den 70er-Jahren verboten."

'Street Price' wurde an die Händler kommuniziert

United Navigation habe insbesondere die Preise von Online-Händlern überwacht. Sobald ein bestimmtes Verkaufspreisniveau unterschritten war, wurde um Einhaltung des vorgegebenen Preisniveaus gebeten, so das Budneskartellamt. Als Maßstab dafür, welches Preisniveau aus Sicht von United Navigation akzeptabel war, wurde der sogenannte 'Street Price' eingeführt, der neben der unverbindlichen Preisempfehlung an die Händler kommuniziert wurde. Die meisten Händler haben ihre Preise nach der Kontaktaufnahme durch United Navigation entsprechend angehoben.

In anderen Fällen wurden die Preisanhebungen mit der Androhung von Lieferstopps oder rechtlichen Schritten wegen der unberechtigten Verwendung urheberrechtlich geschützter Materialien erzwungen oder mit der Gewährung von Vorteilen in Gestalt von Boni für die Preisanhebung erreicht, so die Kartellwächter.

Das Verfahren beruht auf Hinweisen, die der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde vorlagen und denen das Bundeskartellamt im Rahmen einer Durchsuchung nachging. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde neben der derzeitig eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens auch berücksichtigt, dass United Navigation umfänglich mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat, und dass das Verfahren einvernehmlich beendet werden konnte, teilte das Amt mit. Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.


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vg 12.05.2015