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Kein Verbot von Werbeblocker-Software

Das Landgericht München I hat heute (27.5.) zwei Klagen deutscher Medienunternehmen gegen die Anbieter eines Werbeblockers abgewiesen. Dabei ging es um ein Software-Programm, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sogenannte "akzeptable Werbung" verpflichten, so dass deren Webseiten über "Weiße Listen" freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses "Whitelisting" fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt, so das Landgericht München I.

Adblock-Plus setzt sich erneut durch

Nachdem bereits Zeit Online und das Handelsblatt.com in Hamburg mit ihrer Klage gegen den Werbeblocker-Produzenten Eyeo GmbH, Köln, gescheitert sind, hat damit nun auch das Landgericht München die Klagen von RTL Interactive und ProSiebenSat.1 gegen Eyeos populäres Gratisprogramm 'Adblock Plus' zurückgewiesen.

Das Geschäftsmodell der Beklagten wurde von RTL Interactive und ProSiebenSat.1 unter verschiedenen Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Kartellrechts angegriffen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei heute verkündeten Urteilen eine Rechtsverletzung verneint. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden.

Auch liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei.

Einen Verstoß gegen das Kartellrecht sieht das Gericht ebenfalls nicht, da – jedenfalls derzeit – keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen sei. Dabei sei auf den Markt der Internetnutzer abzustellen, also auf die Verbreitung des Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei also, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.

Die Entscheidungen unter den Aktenzeichen 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14 sind nicht rechtskräftig.


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vg 27.05.2015