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Werbung mit Testergebnissen nur bei getesteten Waren

Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest ist nur für Produkte erlaubt, die auch wirklich getestet wurden. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Die Kaufland-Gruppe hatte in Anzeigen für ihr Werbeblatt 'Tip der Woche' das Test-Logo 'Gut' der Stiftung Warentest über vier Spülmaschinentabs platziert. Getestet hatte die Stiftung Warentest aber nur eins davon. Später wiederholte das Blatt die Aufmachung mit Nudeln. Da prangten das 'Gut' und der Hinweis 'Testsieger' der Stiftung Warentest auf einer Anzeigenseite mit drei verschiedenen Packungen von Nudelprodukten. Auch hier hatte die Stiftung Warentest nur eins der Produkte untersucht.

Diese Aufmachung fand der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) irreführend und erhob Klage. Das Landgericht Heilbronn und das Oberlandesgericht Stuttgart gaben den Verbraucherschützern Recht. Nun hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt: Diese Art von Werbung ist unzulässig. Es werde ein Testergebnis auf nicht getestete Produkte übertragen.

Stiftungs-Vorstand Hubertus Primus: "Um Missbrauch bei der Werbung mit Testergebnissen zu verhindern, haben wir das Logo-Lizenzsystem eingeführt. Wer werben will, muss bei einer gemeinnützigen GmbH des RAL, dem Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung, eine Lizenz erwerben. Missbräuche werden vom RAL und vom vzbv verfolgt."


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vg 10.08.2015