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Asics: Beschränkung des Online-Vertriebs nicht rechtmäßig

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Klauseln im Vertriebssystem von Asics Deutschland abgeschlossen. Die Behörde wirft dem Laufschuhersteller vor, insbesondere kleinere und mittlere Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig beschränkt zu haben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Beim sich dynamisch entwickelnden Internethandel müssen wir darauf achten, den Interessen der Hersteller gerecht zu werden und gleichzeitig Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Wenn Hersteller ihren Vertragshändlern verbieten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale zu nutzen oder die Verwendung der jeweiligen Markenzeichen für eigene Suchmaschinenwerbung ausgeschlossen wird, kann der Verbraucher gerade die kleineren Händler im Internet de facto nicht mehr finden." Viele Hersteller von Sportschuhen – so mittlerweile auch Asics – hätten eigene Online-Shops etabliert. Sie kooperierten mit großen Marktplätzen wie Amazon. Mundt: "Wenn diese Hersteller gleichzeitig weitreichende Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen Händlern durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft letztlich auf die Hersteller selbst und einige große Händler bzw. marktführende Marktplätze konzentrieren."

Selektivvertrieb darf Angebotsbreite im Internet nicht beseitigen

Asics wählt seine Vertragshändler im Rahmen eines sog. Selektivvertriebs nach strengen Qualitätskriterien aus. Zwar genießen Hersteller von Markenprodukten nach deutschem und europäischem Wettbewerbsrecht weitreichende Handlungsspielräume, um einen Qualitätsstandard beim Vertrieb ihrer Produkte zu gewährleisten und ihren Vertragshändlern entsprechende Vorgaben zu machen.

Derartige Maßnahmen dürfen laut Kartellamt aber nicht dazu führen, dass gerade kleine und mittlere Händler darin beschränkt werden, die Produkte auch über das Internet vertreiben zu können. Es bestehe die Gefahr, dass den Verbrauchern die Vorteile des Nebeneinanders von stationärem Verkauf und Internetvertrieb durch überschießende Vertriebsbeschränkungen vorenthalten würden, schreiben die Kartellwächter. Der Selektivvertrieb dürfe nicht dazu genutzt werden, die Angebotsbreite im Internet und die mit ihr verbundenen preissenkenden Tendenzen zu beseitigen.

Verbote dienten Kontrolle des Preiswettbewerbs

In der Vergangenheit hat Asics seinen Händlern unter anderem verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und Markenzeichen von Ascics auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf den eigenen Online-Shop zu leiten. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes diente dieses Verbot vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs sowohl im Online-Vertrieb als auch im stationären Vertrieb. Die Ermittlungen zeigten, dass insbesondere kleine und mittlere Händler den damit verbundenen Verlust an Reichweite nicht kompensieren können.

Das Bundeskartellamt kritisiert darüber hinaus, dass den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie Ebay oder Amazon in der Vergangenheit pauschal untersagt wurde. Hierüber musste angesichts der als kartellrechtswidrig festgestellten anderen Internetbeschränkungen nicht mehr entschieden werden.

Asics Deutschland hat die beanstandeten Vertriebsklauseln inzwischen geändert. Das Unternehmen kann gegen die erlassene Feststellungsentscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.


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vg 27.08.2015