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Lindt gewinnt im Goldbären-Streit gegen Haribo

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt.

Haribo hatte von Lindt die Unterlassung des Vertriebs der in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren in Bärenform verlangt und machte dabei Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung geltend. Der Bonner Süßwarenhersteller ist der Auffassung, die angegriffenen Figuren verletzten ihre Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar. In erster Instanz hatte die Klage von Haribo Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil dann abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision gegen das Berufungsurteil im Wesentlichen zurückgewiesen.

Die Firma Haribo ist Inhaber der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken "Goldbären", "Goldbär" und "Gold-Teddy". Lindt vertreibt Schokoladenprodukte, darunter den "Lindt Goldhase" sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife ("Lindt Teddy").

Der BGH entschied nun, dass Haribo keine Ansprüche wegen Verletzung der Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG bestehen. Zwar seien die Marken "Goldbär" und "Goldbären" in Deutschland bekannte Marken und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sehr ähnlich. Jedoch fehle es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken von Haribo mit den angegriffenen Produktgestaltungen von Lindt.

Weiter teilt der BGH mit: "Stehen sich - wie im Streitfall - eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so kann die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. In den Zeichenvergleich ist dagegen nicht die Form der Produkte  hier der Gummibärchen der Klägerin  einzubeziehen, für die die Wortmarke benutzt wird. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist."

Im Streitfall bestehe keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. "Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben "Goldbären" oder "Goldbär" in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa "Teddy", "Schokoladen-Bär" oder "Schokoladen-Teddy". Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Klägerin, die eine stehende Bärenfigur zeigt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten. Auf die Wortmarke "Gold-Teddy" kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Die Klägerin hat diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen."



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tor 23.09.2015