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Geschmack kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

Der Geschmack eines Lebensmittels kann nicht urheberrechtlich geschützt werden, das er nicht nicht als Werk eingestuft werden könne. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg entschieden.

Konkret ging es um den Heksenkaas, ein Streichkäse mit Crème fraîche und Kräutern, des niederländischen Frischkäse-Herstellers Levola. Dieser sah seine Rechte verletzt, als das niederländische Unternehmen Smilde
im Jahr 2014 begann, für eine Supermarktkette in den Niederlanden ein Erzeugnis mit der Bezeichnung Witte Wievenkaas herzustellen, der dem Levola-Produkt in Geschmack und Konsistenz ähnelte. Der Frischkäse-Hersteller argumentierte, dass Heksenkaas ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei und der Geschmack des Witte Wievenkaas eine Vervielfältigung dieses Werks darstelle.

Urheberschutz gilt nicht für Verfahren oder Arbeitsweisen

Der mit dem Rechtsstreit befasste Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden wollte nun vom Gerichtshof wissen, ob der Geschmack eines Lebensmittels Schutz nach der Urheberrechtsrichtlinie genießen kann. Dieser urteilte, dass sich der urheberrechtliche Schutz nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche erstrecke, sondern auf Ausdrucksformen. Folglich impliziere der Begriff Werk notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt.

Im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels fehlt es aber laut den Richtern an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung. Zudem sei beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.


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vg 13.11.2018