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Unionsgewährleistungsmarke: Garantierte Qualität

Seit Oktober ist die EU-Markenverordnung in Kraft und damit europaweit die sogenannte Unionsgewährleistungsmarke. Dabei handelt es sich um eine neu eingeführte Markenform, die sich grundlegend von Individual-, aber auch von Kollektivmarken unterscheidet. Liegt deren Hauptfunktion darin, die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu einem Betrieb anzuzeigen, soll die Gewährleistungsmarke ausschließlich das Vorhandensein einer gewissen Qualität oder bestimmter Merkmale garantieren.

Diese gewährleisteten Merkmale können unterschiedlichster Natur sein: Garantiert werden können beispielsweise die Qualität oder Zusammensetzung des verwendeten Materials, die Art der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung, die Qualität oder Genauigkeit des Endprodukts, die Haltbarkeit oder bestimmte Funktionalitäten und vieles mehr. Entscheidend ist lediglich, dass alle garantierten Merkmale in der Satzung, die zu der Gewährleistungsmarke beim Amt einzureichen ist, präzise und detailliert festgehalten werden. Auf diesem Weg soll sich die Öffentlichkeit über diese informieren können.

Welche Anforderungen an den Markeninhaber bestehen, damit eine Gewährleistungsmarke glaubwürdig Garantien für Qualität und Merkmale vermitteln kann und warum die Bedeutung dieser neuen Marke nicht unterschätzt werden sollte, lesen MARKENARTIKEL-Abonnenten im Gastbeitrag von Dr. jur. Alexander Dröge, Markenverband, in Ausgabe 3/2018, die auch als App gelesen werden kann. Weitere Informationen zum Inhalt finden Sie hier. Nicht Abonnenten finden hier die Möglichkeit zum Abo.


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vg 21.03.2018