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Warnhinweise: Bundestag verabschiedet Tabakerzeugnisgesetz

Der Bundestag hat am 25.2. das Tabakerzeugnisgesetz verabschiedet. Das Gesetz, das die EU-Tabakproduktrichtlinie umsetzt, sieht u.a. deutlichere Warnhinweise auf Zigarettenpackungen vor. Dabei ist es laut Bundestag das Ziel, den Konsum von Tabak und elektronischen Zigaretten weiter einzudämmen und insbesondere Jugendliche vom Konsum abzuhalten. 

Die 'Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG' wurde am 29. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist bis zum 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen.

Gesundheitsbezogene Warnhinweise mit Bild und Text

Künftig sind laut Tabakerzeugnisgesetz Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen verboten, wenn sie ein charakteristisches Aroma haben, Aromastoffe oder technische Merkmale aufweisen, die den Geruch, Geschmack oder die Rauchintensität verändern. Ebenso, wenn der Filter, das Papier oder Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten.

Alle Tabakerzeugnisse müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen, die aus einer Kombination von Bild und Text bestehen und die 65 Prozent der Vorder- und Rückseite der Packung einnehmen. Für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabaksind diese Text-Bild-Warnhinweise verpflichtend.

EU-weit sollen einheitliche Vorschriften dafür sorgen, dass alle Tabakprodukte überwacht und Verbraucher vor Täuschung geschützt werden. Außerdem sollen Ursprung und Echtheit der Tabakprodukte durch individuelle und fälschungssichere Merkmale zurückverfolgt werden können.

Zulassungsverfahren für neuartige Tabakprodukte

Für neuartige Tabakprodukte ist künftig ein Zulassungsverfahren erforderlich. Erstmals wird auch das Inverkehrbringen nikotinhaltiger elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter geregelt und es werden Anforderungen an ihre Sicherheit gestellt. Für sie gelten dann weitgehend die gleichen Werbebeschränkungen, wie sie für andere Tabakerzeugnisse bereits bestehen.

Werbebeschränkungen bei Tabakerzeugnissen

Verboten ist bereits Tabakwerbung in der Presse und in anderen gedruckten Veröffentlichungen sowie insbesondere im Internet, im Hörfunk und Fernsehen. Tabakunternehmen dürfen auch keine Hörfunkprogramme, Veranstaltungen oder Aktivitäten sponsern, die grenzüberschreitende Wirkung haben. Das Verbot betrifft auch audiovisuelle Mediendienste und Sendungen, die vom klassischen Fernsehen ausgestrahlt werden. Ebenso Mediendienste auf Abruf, wie zum Beispiel Video-on-Demand.

Reemtsma: Entscheidung schwächt Produktionsstandorte

Die Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH erklärte zur Entscheidung des Bundestages gegen eine Fristverlängerung bei der Umsetzung der EU-Tabakrichtlinie 2014/40/EU in deutsches Recht, dass diese bewusst die Schwächung von Produktionsstandorten in Kauf nehme. Deutlich sei bereits jetzt die Benachteiligung der deutschen Werke im europäischen Binnenmarkt: In Polen und Rumänien seien Fristverlängerungen geplant und sollen laut Reemtsma voraussichtlich im März beschlossen werden.

"Wir haben die Notwendigkeit für eine Fristverlängerung bis zuletzt immer wieder betont", sagt Christian Cordes, Director Corporate Affairs. "Kostenintensive Investitionen können von der Wirtschaft erst nach Rechtssicherheit verlangt werden, die erst nach Abstimmung im Bundesrat eintritt. Die weniger als 90 Tage bis zum 20. Mai gleichen allein schon aus Kapazitätsgründen der hochspezialisierten, mittelständischen Zulieferer einer 'Mission Impossible'."


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vg 26.02.2016