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Bundeskartellamt eröffnet Verfahren gegen Facebook

Facebook ist ins Visier des Bundeskartellamts geraten. Die Kartellwächter haben ein Verfahren gegen die Facebook Inc., USA, die irische Tochter des Unternehmens sowie die Facebook Germany GmbH, Hamburg, eingeleitet. Die Behörde geht dem Verdacht nach, dass Facebook durch die Ausgestaltung seiner Vertragsbestimmungen zur Verwendung von Nutzerdaten seine mögliche marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke missbraucht.

Verdacht auf Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße

Es besteht laut den Kartellwächtern der Anfangsverdacht, dass die Nutzungbedingungen von Facebook gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Nicht jeder Rechtsverstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens ist gleichzeitig auch kartellrechtlich relevant. Im vorliegenden Fall könnte die Verwendung rechtswidriger Nutzungsbedingungen durch Facebook einen sogenannten Konditionenmissbrauch gegenüber den Nutzern darstellen, heißt es in einer Mitteilung des Kartellamtes. Es will nun unter anderem überprüfen, welcher Zusammenhang zwischen der möglichen marktbeherrschenden Position des Unternehmens und der Verwendung derartiger Klauseln besteht.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: "Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen besonderen Pflichten. Dazu gehört es auch, angemessene Vertragsbedingungen zu verwenden, soweit diese marktrelevant sind. Für werbefinanzierte Internetdienste wie Facebook haben die Nutzerdaten eine herausragende Bedeutung. Gerade deshalb muss auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Marktmacht untersucht werden, ob die Verbraucher über die Art und den Umfang der Datenerhebung hinreichend aufgeklärt werden."

Nutzungsbedingungen für User nur schwer nachvollziehbar

Vorbehaltlich des Ergebnisses weiterer Markterhebungen hat das Bundeskartellamt nach eigenen Angaben Anhaltspunkte dafür, dass Facebook auf dem gesondert abzugrenzenden Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend ist. Facebook erhebe von seinen Nutzern in großem Umfang persönliche Daten aus verschiedensten Quellen. Durch die Bildung von Nutzerprofilen ermögliche das Unternehmen Werbekunden ein zielgenaues Werben.

Um den Zugang zum sozialen Netzwerk zu erhalten, müsse der Nutzer zunächst in diese Datenerhebung und -nutzung einwilligen, indem er sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erkläre. Der Umfang der erteilten Einwilligung sei für die Nutzer nur schwer nachzuvollziehen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise insbesondere nach dem geltenden nationalen Datenschutzrecht, teilten die Kartellwächter mit. Soweit ein Zusammenhang mit der Marktbeherrschung bestehe, könnte ein solcher Verstoß auch kartellrechtlich missbräuchlich sein.



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vg 02.03.2016