ANZEIGE

ANZEIGE

Arbeits­kosten in der EU: Deutschland auf Rang acht

Arbeitgeber in der deutschen Privatwirtschaft bezahlten im Jahr 2015 durchschnittlich 32,70 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, lag das Arbeitskostenniveau in Deutschland damit innerhalb der Europäischen Union (EU) auf Rang acht. Gemessen am EU-Durchschnitt zahlten Arbeitgeber in der deutschen Privatwirtschaft 26 Prozent mehr für eine Stunde Arbeit. Im Vergleich beispielsweise zum Nachbarland Frankreich (35,70 Euro) waren es aber gut acht Prozent weniger. Dänemark hatte mit 42,70 Euro die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde, Bulgarien mit 4,10 Euro die niedrigsten.

Deutschland im Verarbeitenden Gewerbe auf Rang 4

Im Verarbeitenden Gewerbe, das besonders stark im internationalen Wettbewerb steht, kostete eine Arbeitsstunde in Deutschland 2015 durchschnittlich 38 Euro. Hier lag Deutschland im EU-weiten Vergleich auf Rang vier. Eine Stunde Arbeit in der deutschen Industrie war damit 44 Prozent teurer als im EU-Durchschnitt (26,30 Euro) und kostete knapp drei Prozent mehr als in Frankreich (37,00 Euro). Bei den marktbestimmten Dienstleistungen lag Deutschland mit Arbeitskosten von 29,90 Euro pro geleistete Arbeitsstunde europaweit auf dem neunten Platz (15 % über dem EU-Durchschnitt und 16 % unter dem Wert für Frankreich).

Lohnnebenkosten in Deutschland liegen unter dem EU-Durchschnitt

Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen. Im Jahr 2015 zahlten die Arbeitgeber in Deutschland in der Privatwirtschaft auf 100 Euro Bruttoverdienst zusätzlich 28 Euro Lohnnebenkosten. Damit waren die Lohnnebenkosten in Deutschland unter dem EU-Durchschnitt von 31 Euro, so die Statistiker. Im EU-weiten Ranking lag Deutschland im Mittelfeld auf Rang 14. Auf 100 Euro Lohn wurden in Schweden (48 Euro), Frankreich (46 Euro) und Belgien (44 Euro) die höchsten Lohnnebenkosten gezahlt, in Malta (9 Euro) die niedrigsten.

Hauptbestandteil der Lohnnebenkosten sind die Sozialbeiträge der Arbeitgeber, also vor allem die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen, die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung sowie die Aufwendungen für die Lohn- und Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall.


zurück

vg 26.04.2016