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E-Commerce: Asics darf Preisvergleich nicht verbieten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes gegen den Sportschuhhersteller Asics bestätigt. Danach ist das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Händler im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems kartellrechtswidrig und unzulässig.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Preissuchmaschinen im Internet sind für Verbraucher ein wichtiges Mittel, um transparent Informationen über Preise zu bekommen und zu vergleichen. Sie sind gerade für kleinere und mittlere Händler wichtig, um auffindbar zu sein. Deshalb ist es uns wichtig, dass Hersteller ihren Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen nicht generell verbieten. Darum ging es in unserem Pilotverfahren."

Generelle Verbot von Preissuchmaschinen ist Wettbewerbsbeschränkung

Das OLG Düsseldorf habe bestätigt, dass das generelle Verbot von Preissuchmaschinen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle. Den Händlern werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Das Verbot sei auch nicht durch das Markenimage und Beratungsleistungen gerechtfertigt, denn Verbraucher würden bei Laufschuhen nicht unbedingt Beratungsleistungen brauchen oder wünschen bzw. würden sich auch über das Internet informieren können. Das Verbot sei eine Kernbeschränkung nach europäischem Kartellrecht, die nicht freistellungsfähig sei.

Ob das frühere Vertriebssystem von Asics auch wegen des Verbots der Benutzung von Google AdWords und des Verbots des Verkaufs über Online-Marktplätze kartellrechtswidrig war, hat das Gericht offen gelassen.

Kartellamt wertet Klausel als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Asics hatte bis 2015 seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das Bundeskartellamt wertete diese Klausel ebenso wie das Verbot der Verwendung von Markenzeichen als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen und untersagte sie. Der Sportschuhhersteller hatte dagegen vor dem Oberlandesgericht geklagt, um die Aufhebung dieser Verfügung zu erreichen.


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vg 06.04.2017