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Rasierklingenstreit: Wilkinson unterliegt erneut Gillette

In dem Patentstreitverfahren um Rasierklingen hat die Gillette Company vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf obsiegt. Der für patentrechtliche Streitigkeiten zuständige 15. Zivilsenat hat entschieden, dass die Wilkinson Sword GmbH nicht berechtigt ist, auswechselbare Rasierklingeneinheiten in einer bestimmten Ausgestaltung zu vertreiben, die im Ergebnis auf den Nassrasierer 'Gilette Mach 3' passen. Dies stelle eine rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company dar. Der Rechtsbestand des Patents sei nach Auffassung des Senats für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend sicher. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass derzeit noch keine Entscheidung des Bundespatentgerichts dazu vorliege.

Im Frühjahr 2017 hatte die Wilkinson Sword GmbH Eigenmarken-Ersatzklingen auf den Markt gebracht, die mit Gillettes Mach3-Rasierern kompatibel sind, aber wesentlich preiswerter als das Originalzubehör angeboten wurden. Gillette sah darin eine Verletzung des Patents EP 1 695 800.

The Gillette Company hatte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Wilkinson Sword GmbH sowie die Muttergesellschaft des Konzerns und eine tschechische Konzerngesellschaft wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung und zum Teil auf Vernichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 18. Juli 2017 der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer 'Gillette Mach 3' von Gillette passen. Beide Parteien hatten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.


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vg 11.01.2018